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Rechtliches & Fairness

AGB für Geschäftskunden

Die Spielregeln auf einen Blick

Hier sind die 6 wichtigsten Punkte unserer Zusammenarbeit kurz & knapp zusammengefasst.

1. Faire Abrechnung (15-Min-Takt)

Ich rechne fair pro angefangene 15 Minuten ab. Als Startpaket berechne ich vor Ort mind. 1 Stunde, bei Fernwartung 30 Minuten. Diagnosezeit wird auch abgerechnet, wenn Ihre Hardware z. B. irreparabel defekt ist.

2. Einsatz vs. Erfolgsgarantie

Im Regelfall buchen Sie meine Expertise (Dienstvertrag). Eine 100%ige Erfolgsgarantie gibt es bei der Fehlersuche rechtlich nicht. Ein fest garantiertes Ziel (Werkvertrag) gilt nur, wenn wir z. B. konkrete Projekt-Spezifikationen ausdrücklich vereinbaren.

3. Ihre Pflicht: Das Backup

Bitte sichern Sie Ihre Unternehmensdaten vor dem Termin. Eine fehlende Sicherung kann bei einem Datenverlust als Mitverschulden berücksichtigt werden. Für grundlegende IT-Hygiene (Antivirus, Windows-Updates) sind Sie ebenfalls verantwortlich.

4. Kurzfristige Terminabsagen

Sagen Sie bestätigte Termine bitte mindestens 24 Stunden vorher ab. Bei einer kurzfristigeren Absage oder Nichterscheinen kann unter den Voraussetzungen in § 16 Abs. 4 eine Pauschale von 30,00 € entstehen.

5. Was ich nicht mache

Ich richte Software, Konten, Drucker, WLAN und Endgeräte ein. Server- und Hardware-Support, Elektroarbeiten und laufende IT-Betreuung gehören nicht zu meinem Angebot.

6. Bestellung im Kundenauftrag

Nur nach einem ausdrücklichen Einzelauftrag bestelle ich in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung. Der Kaufvertrag entsteht zwischen Ihnen und dem Händler; ich verkaufe die Ware nicht selbst.

Lesehilfe & Juristischer Hinweis

Dieser Überblick und die kleinen Textboxen im Text ("Was bedeutet das?" bzw. "Lesehilfe") sind unverbindliche Erläuterungen, die Ihnen das Lesen erleichtern sollen. Um das Überfliegen zu vereinfachen, nutzen die Boxen ein Farbsystem:

Blaue Boxen: Leistungen & Ablauf Rote Boxen: Grenzen & Ausschlüsse Orange Boxen: Ihre Pflichten Graue Boxen: Allgemeines
Rechtlich bindend ist ausschließlich der vollständige, juristische Vertragstext innerhalb der Paragrafen ohne Lesehilfen (§ 1 bis § 24).
§1

Geltungsbereich

Business-to-Business. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer und den gewerblichen Verkehr.

Abwehrklausel

Nur meine Regeln zählen. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Formvorschrift

Dokumentation. Änderungen und Ergänzungen halten wir für die beidseitige Sicherheit per E-Mail fest.

§ 1 Geltungsbereich, Form und Vertragsvorrang

(1) Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge über IT-Dienstleistungen zwischen Jan André Schlösser (nachfolgend „Anbieter“) und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen. Eine schriftliche Bezugnahme auf diese AGB oder deren Abrufbarkeit über eine angegebene Internetadresse genügt für die Einbeziehung im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Lesehilfe – Allgemeines

Diese AGB sind die Basis für unsere Zusammenarbeit im Profi-Bereich. Sie gelten für Unternehmer, Firmen und Behörden – Privatpersonen werden auf dieser Grundlage nicht bedient.

(2) Geltung für künftige Geschäfte

Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.

Lesehilfe – Allgemeines

Haben wir einmal zueinander gefunden, gelten diese Regeln auch automatisch für unsere folgenden Projekte, ohne dass wir jedes Mal das Kleingedruckte neu besprechen müssen.

(3) Abwehrklausel (Battle of Forms)

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen des Anbieters sowie die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen oder Annahme von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.

Lesehilfe – Allgemeines

Hier gibt es keine Missverständnisse: Es gelten ausschließlich meine AGB. Ihre eigenen Einkaufsbedingungen haben keine Gültigkeit, selbst wenn ich diesen nicht ausdrücklich widerspreche.

(4) Vorrang von Individualabreden

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben in Angebot und Auftragsbestätigung des Anbieters, haben Vorrang vor diesen AGB, auch wenn sie formlos getroffen wurden.

Lesehilfe – Allgemeines

Was wir direkt im Angebot oder in der Auftragsbestätigung besprochen haben, ist Gesetz – das schlägt im Zweifel auch diese allgemeinen Bedingungen.

(5) Formanforderungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller – auch mündlicher – Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Damit am Ende alles nachvollziehbar bleibt, halten wir Vertragsänderungen oder Ergänzungen mindestens in Textform (z. B. per E-Mail) fest.

§2

IT & Web

Einzelne Aufträge für Software, Konten, Drucker, WLAN und Endgeräte sowie Webentwicklung und Webdesign.

Grenzen

Fokus auf Standards. Spezialsoftware betreue ich nur nach ausdrücklicher schriftlicher Absprache.

Nutzungsrechte

Sicherheit für Sie. Nach vollständiger Zahlung erhalten Sie die nötigen Rechte an den Arbeitsergebnissen.

§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der Anbieter übernimmt einzelne Software-, Beratungs- und Einrichtungstätigkeiten an gängigen Endgeräten (z. B. PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets), Druckern, Scannern und WLAN sowie ausdrücklich vereinbarte Leistungen der Webentwicklung und des Webdesigns. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelauftrag. Hersteller- und Lizenzbedingungen sowie die technische Kompatibilität begrenzen die mögliche Durchführung. Zum Umfang gehören insbesondere:

  • Beratungen, Fehleranalysen/Diagnosen und Schulungen („Hilfe zur Selbsthilfe“);
  • Konfiguration, Installation und Einrichtung von Standardsoftware, Betriebssystemen, Konten und Datensicherung;
  • Einrichtung von Druckern, Scannern, Smartphones, Tablets und WLAN ohne Eingriff in die Hardware oder Verkabelung;
  • Entwicklung, Gestaltung und Einrichtung von Websites sowie Pflege nur im Umfang eines konkreten Einzelauftrags.

Nicht vereinbart werden Serverwartung, Hardware-Reparatur, Hardware-Einbau oder -Verkauf, laufende IT-Betreuung und verbindliche Reaktions- oder Entstörzeiten.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Ich übernehme einzelne Software- und Einrichtungsaufgaben an Computer, Smartphone, Drucker und WLAN sowie vereinbarte Website-Projekte. Server- und Hardwarearbeiten gehören nicht dazu.

(2) Nutzungs- und Urheberrechte

Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse räumt der Anbieter dem Kunden nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Soweit nichts Abweichendes individuell vereinbart ist, ist das Nutzungsrecht zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung für eigene betriebliche Zwecke des Kunden.

Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte ist nur gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dienstleister erforderlich ist (z. B. Hosting-/Wartungsdienstleister). Regelungen zu weitergehenden Rechten (z. B. Bearbeitungsrechte, Nutzung in verbundenen Unternehmen, Herausgabe von offenen Dateien/Sourcecode) ergeben sich vorrangig aus der Individualvereinbarung.

Open-Source- und Drittkomponenten verbleiben unter ihren jeweiligen Lizenzen; der Kunde stellt sicher, dass beigestellte Inhalte (z. B. Texte/Bilder des Kunden) frei von Rechten Dritter sind und stellt den Anbieter insoweit frei.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Sobald die Rechnung vollständig beglichen ist, dürfen Sie die Ergebnisse zeitlich unbegrenzt für Ihren eigenen Betrieb nutzen. Falls Sie Drittanbieter (z. B. Hoster) beauftragen, dürfen Sie die Rechte dafür im nötigen Rahmen übertragen.

§3

Leistungsarten

Einzelne Beratungs- und Supportaufträge sind meist Dienstleistungen; bei einem vereinbarten Projektergebnis kann Werkvertragsrecht gelten.

Abnahme & Prüfung

Prüfpflicht. Projekte müssen zeitnah abgenommen und Mängel innerhalb von 10 Werktagen gerügt werden.

Gewährleistung

Kompakte Fristen. Mängelansprüche verjähren im unternehmerischen Verkehr nach 12 Monaten.

§ 3 Leistungsarten und Abnahme

(1) Dienstvertragliche Leistungen

Die Leistungen des Anbieters im Bereich Beratungen, Support, Analyse und Schulung werden, soweit nicht gemäß Abs. 2 ausdrücklich als Werkleistung gekennzeichnet, als Dienstleistungen gemäß § 611 BGB erbracht. Geschuldet ist ausschließlich die fachgerechte Leistungserbringung und die aufgewendete Arbeitszeit; ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Beratung, Support und Schulungen erbringe ich als Dienstleistung. Hier schulde ich Ihnen mein Expertenwissen und meine Arbeitszeit, aber keinen garantierten wirtschaftlichen Erfolg.

(2) Werkvertragliche Leistungen

Nur soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein konkreter Erfolg beschrieben und auf eine Spezifikation (z. B. Pflichtenheft/Backlog/Definition of Done) Bezug genommen wird, werden diese Leistungen als Werkleistungen (§ 631 BGB) erbracht. Für als Werkleistung gekennzeichnete Leistungen ist nach Bereitstellung die Abnahme zu erklären; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme erfolgt anhand der in der Spezifikation definierten Kriterien und wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB (Abnahmefiktion) gemäß § 3 Abs. 3; Unwesentliches berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung. Für Software-/Webprojekte gilt ergänzend die Individualvereinbarung.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Wenn wir für ein Projekt (z. B. eine neue Website) ein festes Ziel vereinbaren, gilt Werkvertragsrecht. Das Ergebnis wird dann anhand Ihrer Vorgaben (Pflichtenheft) geprüft und abgenommen.

(3) Abnahme und Abnahmefiktion

Für als Werkleistung gekennzeichnete Leistungen ist die Abnahme nach Fertigstellung zu erklären. Der Anbieter kann nach Bereitstellung die Abnahme verlangen und setzt dem Kunden hierfür eine Frist von mindestens 10 Werktagen; bei komplexen Leistungen ist eine angemessen längere Frist zu bestimmen. Die Frist beginnt erst mit Zugang der Abnahmeaufforderung in Textform sowie der vollständigen Bereitstellung der zur Abnahme erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Testumgebungen. Dem Kunden sind angemessene Prüf- und Testmöglichkeiten einzuräumen; er kann unter Darlegung sachlicher Gründe eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist verlangen, der der Anbieter nicht treuwidrig widerspricht. Der Anbieter weist den Kunden in der Abnahmeaufforderung in Textform ausdrücklich darauf hin, dass das Werk als abgenommen gilt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist erklärt und die Abnahme nicht unter konkreter Benennung mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Benennung eines Mangels – auch eines unwesentlichen Mängels – verhindert die Abnahmefiktion; unwesentliche Mängel berechtigen jedoch nicht zur Abnahmeverweigerung (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Teilabnahmen sind zulässig, sofern in sich abgeschlossene Teilleistungen vorliegen; die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen, insbesondere durch vorbehaltlose produktive Nutzung oder Inbetriebnahme nach Abschluss der vereinbarten Abnahmetests; die bloße Nutzung zu Testzwecken begründet keine Abnahme. Gesetzliche Rechte und Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt; insbesondere kann der Kunde bei Abnahme mit unwesentlichen Mängeln seine Rechte aus §§ 634 ff. BGB geltend machen.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Sobald ich ein Ergebnis fertigstelle, fordere ich Sie zur Abnahme auf. Reagieren Sie nicht innerhalb der Frist oder nennen keinen konkreten Fehler, gilt die Arbeit als abgenommen.

(4) Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche des Kunden aus Werkleistungen verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Arbeiten an Bauwerken oder für hierauf bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen; insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; insoweit findet keine Verkürzung statt. Eine Vorverlagerung des Fristbeginns vor die Abnahme ist ausgeschlossen.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Im B2B-Bereich ist die Zeitspanne für Mängelansprüche kürzer: Diese verjähren bereits nach 12 Monaten ab der Abnahme.

(5) Rügefristen

Der Kunde hat offensichtliche erkennbare Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung bzw. Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, in Textform unter Angabe des konkreten Mangels über den benannten Meldeweg (z. B. E‑Mail) zu rügen; für verdeckte Mängel gilt Entsprechendes ab Entdeckung. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt; gesetzliche Rügeobliegenheiten im kaufmännischen Verkehr (§ 377 HGB) bleiben unberührt. Eine Genehmigungsfiktion tritt nicht ein.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Bitte prüfen Sie Ergebnisse sofort. Offensichtliche Fehler müssen Sie mir innerhalb von 10 Werktagen melden – sonst gilt die Leistung rechtlich als genehmigt.

§4

Team & Partner

Einsatz qualifizierter Spezialisten unter meiner vollen Verantwortung und strenger Geheimhaltung.

KI-Effizienz

Nutzung moderner KI-Werkzeuge zur Optimierung – immer mit fachlicher Endkontrolle durch mich persönlich.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur nach Klärung der datenschutzrechtlichen Rolle für den konkreten Auftrag in KI-Werkzeuge eingegeben.

§ 4 Einsatz von Personal und IT-Werkzeugen

(1) Persönliche Termine und technische Dritte

Telefonische und Vor-Ort-Termine führt der Anbieter persönlich durch. Für technische Teilleistungen können externe Dienste oder qualifizierte Dritte eingesetzt werden, soweit dies für den vereinbarten Auftrag erforderlich ist. Der Anbieter bleibt Vertragspartner, haftet für eingesetzte Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB und verpflichtet sie zur Vertraulichkeit. Eine Vertragsübernahme durch Dritte erfolgt nicht ohne Zustimmung des Kunden.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Telefonische und Vor-Ort-Termine führe ich selbst durch. Technische Dienste wie Software oder Hosting können von Dritten stammen; ich bleibe Ihr Vertragspartner.

(2) Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

Der Anbieter darf zur Leistungserbringung softwarebasierte Werkzeuge mit Funktionen Künstlicher Intelligenz (z. B. zur Code-Optimierung, Fehleranalyse oder Recherche) einsetzen. Personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden nur eingebracht, wenn vorab die datenschutzrechtliche Rolle, eine geeignete Rechtsgrundlage, der konkrete Dienst und gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen geklärt sind. Eine allgemeine Zustimmung durch diese AGB zur Eingabe solcher Daten in externe Werkzeuge besteht nicht. Soweit möglich und zumutbar, nutzt der Anbieter anonymisierte Daten.

Der Anbieter bleibt zur fachlichen Endkontrolle verpflichtet und trägt die Verantwortung für das Arbeitsergebnis; § 21 gilt entsprechend. Liegt im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung vor, gelten die dafür vereinbarten Vorgaben einschließlich der Regeln zu Unterauftragsverarbeitern.

Zusätzlich stellt der Anbieter sicher, dass der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge im Einklang mit anwendbaren rechtlichen Rahmenwerken (insbesondere DSGVO sowie etwaiger KI-spezifischer Regulierung) und den vertraglichen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Dienste erfolgt; es werden Datenminimierung, Zweckbindung, angemessene Speicherbegrenzung und – soweit technisch verfügbar – die Deaktivierung einer Weiterverwendung von Kundendaten zu Trainings-, Qualitäts- oder Supportzwecken umgesetzt bzw. solche Nutzungen nur auf Grundlage der in Satz 2 genannten Rechtsgrundlagen und vereinbarten Zwecke vorgenommen. Etwaige Datenübermittlungen in Drittländer erfolgen ausschließlich gemäß Art. 44–49 DSGVO auf Grundlage geeigneter Garantien und – sofern erforderlich – ergänzender Schutzmaßnahmen. Auf Anfrage informiert der Anbieter den Kunden über die konkret eingesetzten Dienste und gegebenenfalls Unterauftragsverarbeiter.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Bei einer Code-Prüfung kann ich KI-Werkzeuge einsetzen. Personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse gebe ich nur nach Prüfung des konkreten Auftrags und der nötigen Vereinbarungen ein; Ergebnisse kontrolliere ich selbst.

§5

Klare Grenzen

Einzelaufträge für Software und Einrichtung sowie Websites; keine laufende IT-Betreuung.

Ausschlüsse

Keine Hardware-Eingriffe, Serverwartung, Elektroarbeiten, Montage oder Verkabelung.

Ihre Verantwortung

Entsorgung. Sie kümmern sich eigenständig um die fach- und datenschutzgerechte Verwertung von Elektroschrott.

§ 5 Leistungsausschlüsse und Abgrenzung

(1) Leistungsausschlüsse

  • Hardware und Server: Der Anbieter führt keine Hardware-Reparatur, keinen Austausch oder Einbau von Komponenten und keine Serverwartung durch. Die Einrichtung von Endgeräten und Peripherie nach § 2 Abs. 1 umfasst ausschließlich Software-, Konto- und Verbindungseinstellungen.
  • Elektroarbeiten: Elektroinstallationen, Montage und Verkabelung sind nicht Vertragsgegenstand.
  • Laufende Betreuung: Wiederkehrender IT-Support und Service Level Agreements mit festen Reaktions- oder Entstörzeiten werden nicht angeboten.
  • Entsorgung von Altgeräten: Die fachgerechte Entsorgung von Altgeräten oder defekten Komponenten (Elektroschrott) ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand und wird vom Anbieter nicht übernommen. Der Kunde ist für die datenschutzgerechte Vernichtung und umweltgerechte Entsorgung eigenverantwortlich, sofern nicht im Einzelfall eine kostenpflichtige Vermittlung an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb vereinbart wird.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Ich richte Programme und Verbindungen ein, repariere oder öffne aber keine Geräte und betreue keine Server. Elektroarbeiten, Montage, Verkabelung und Altgeräte-Entsorgung übernehme ich ebenfalls nicht.

§6

Vorgehensweise

Lösungsorientiert. Ich wähle nach fachmännischem Ermessen den sichersten Weg für Ihre IT.

Klare Grenzen

Keine Haftung für Hersteller-Updates, keine steuerliche Beratung und Best-Effort bei Malware.

Ihre Verantwortung

Kontrollpflicht. Wenn ich für Sie sensible Daten (wie IBANs) eintippe, müssen Sie diese vor dem Senden prüfen.

§ 6 Sonderfälle, Risiken und Leistungsverweigerungsrecht

(1) Ablehnung riskanter Maßnahmen

Der Anbieter ist berechtigt, Maßnahmen abzulehnen, die nach seinem fachmännischen Ermessen ein unkalkulierbares Risiko für die Integrität des Systems oder der Daten darstellen. In diesem Fall informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich über die Gründe und mögliche Alternativen. Die bis zur Ablehnung erbrachten Diagnoseleistungen sind gemäß § 15 Abs. 1 zu vergüten.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn ein Eingriff Ihre Betriebsdaten oder Ihr System massiv gefährden würde, ziehe ich die Notbremse und warne Sie. Die bis zu diesem Punkt aufgewendete Diagnosezeit wird berechnet.

(2) Besonderheiten bei Schadsoftware

Der Anbieter erbringt die Entfernung von Schadsoftware fachgerecht nach dem Stand der Technik unter Einsatz marktüblicher Mittel. Erfasst sind insbesondere Bedrohungen, die von mindestens zwei gängigen Antiviren-Engines als solche erkannt werden. Bei Bedrohungen, die nicht zuverlässig erkennbar oder erfahrungsgemäß nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entfernbar sind (z. B. Bootkits, Rootkits, Zero-Day-Exploits), erfolgt die Leistung als Dienstleistung („Best-Effort“) ohne Erfolgszusage; der Anbieter weist den Kunden vorab auf Restrisiken und Alternativen (z. B. Neuinstallation, Datenwiederherstellung) hin.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Virenbereinigung erfolgt nach bestem Wissen (Best-Effort). Bei extrem hartnäckigen Schädlingen gibt es jedoch keine Erfolgsgarantie. Oft ist eine saubere Neuinstallation im Business-Umfeld der wirtschaftlichere und sicherere Weg.

(3) Wirtschaftliche oder tatsächliche Unzumutbarkeit

Der Anbieter darf die Leistung ablehnen, wenn

  • der voraussichtliche Zeit-/Kostenaufwand den aktuellen Verkehrswert des betroffenen Geräts um mehr als 60 % übersteigt. Als Verkehrswert gilt der marktübliche Zeitwert, der nach objektiven Kriterien (z. B. aktuelle Gebrauchtmarktpreise, Händlerangebote, Restwerttabellen) geschätzt wird; oder
  • ein objektiv erhebliches Risiko irreversibler Datenverluste oder Systeminstabilität besteht (z. B. aufgrund herstellerseitig veröffentlichter Inkompatibilitäten oder bekannter kritischer Fehlerbilder). Der Anbieter informiert den Kunden vorab in Textform über die Gründe und mögliche Alternativen; bis dahin erbrachte Diagnoseleistungen sind gemäß Vereinbarung bzw. Preisliste vergütungspflichtig; oder
  • unzumutbare Arbeitsbedingungen am Einsatzort vorliegen (z. B. starke Geruchs- oder Rauchentwicklung, extreme hygienische Mängel oder aggressives Verhalten des Kunden).

In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Vergütung der Anfahrt sowie der bereits erbrachten Zeit bestehen.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn der Aufwand wirtschaftlich unsinnig wäre (Aufwand übersteigt 60 % des Zeitwerts) oder die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind, darf ich den Auftrag ablehnen. Anfahrt und Diagnose werden dennoch abgerechnet.

(4) Ausschluss von Rechts- und Steuerberatung

Die Unterstützung bei der Nutzung von Anwendungen (z. B. Online-Banking, ELSTER, Buchhaltungssoftware) beschränkt sich rein auf die technische Bedienung und die Erklärung von Software-Funktionen. Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Eine inhaltliche Prüfung der vom Kunden eingegebenen Daten findet nicht statt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Ich sorge dafür, dass Ihre Buchhaltungs- oder Banking-Software technisch einwandfrei läuft. Inhaltliche steuerliche, finanzielle oder rechtliche Beratung biete ich als IT-Dienstleister jedoch nicht an.

(5) Technische Schreibhilfe (Dateneingabe)

Soweit der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Dateneingaben (z. B. Passwörter, IBAN, Steuerdaten) vornimmt, handelt er ausschließlich als Erklärungsbote (technische Schreibhilfe) nach Diktat und Weisung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, jede Eingabe unmittelbar vor der finalen Bestätigung (z. B. Klick auf „Senden“, „Zahlen“ oder TAN-Eingabe) auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Wenn ich auf Ihren Wunsch hin sensible Daten (z. B. IBANs oder Passwörter) eingebe, bin ich nur Ihre 'Tastatur'. Die inhaltliche Endkontrolle und finale Freigabe obliegt allein Ihnen.

(6) Leistungen nach fachmännischem Ermessen

Soweit kein bestimmter Lösungsweg vereinbart ist, erbringt der Anbieter die Leistungen nach fachmännischem Ermessen, um das vereinbarte Ziel zu erreichen. Erscheint eine vom Kunden gewünschte Vorgehensweise erkennbar ungeeignet oder risikobehaftet, weist der Anbieter den Kunden vorab in Textform darauf hin und schlägt zumutbare Alternativen vor. Ohne Einigung auf eine geeignete Vorgehensweise kann der Anbieter die Ausführung ablehnen.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Ich nutze meine fachliche Expertise, um den besten Weg für Ihr IT-Problem zu finden. Wünschen Sie einen Weg, den ich für riskant halte, warne ich Sie vorab.

(7) Dritthersteller- und Softwarebeschränkungen

Der Anbieter hat keinen Einfluss auf den Funktionsumfang, softwareseitige Einschränkungen, spätere Funktionsänderungen (z. B. durch Updates, Releases oder Versionierungen) sowie Design- und Lizenzentscheidungen von Geräteherstellern, Softwareentwicklern oder Betriebssystemanbietern (einschließlich SaaS-/Cloud-Providern). Hierunter fallen insbesondere der Wegfall oder die Änderung von Funktionen durch Hersteller-Updates, Restriktionen aufgrund von Lizenzmodellen (z. B. Abonnementpflicht, „Software-as-a-Service“), Inkompatibilitäten mit bestimmter Hard- oder Software oder älteren Betriebssystemversionen sowie herstellerspezifische Oberflächen oder Menüführungen. Solche system- bzw. herstellerbedingten Gegebenheiten begründen für sich genommen keinen Mangel der Leistung des Anbieters, soweit sie nicht auf eine vom Anbieter zu vertretende Fehlberatung, Auswahl- oder Ausführungsleistung zurückzuführen sind. Die Vergütungspflicht für fachgerecht erbrachte Leistungen bleibt unberührt; gesetzliche Mängelrechte wegen vom Anbieter zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben bestehen.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn Hersteller (wie Microsoft oder Apple) durch Updates Funktionen entfernen, Fehler verursachen oder auf Abo-Modelle umstellen, habe ich darauf keinen Einfluss und übernehme dafür keine Haftung.

§7

Terminabsprachen

Termine sind nur dann juristisch verbindlich (Fixtermine), wenn wir dies ausdrücklich in Textform so vereinbaren.

Kein SLA

Keine Service Level Agreements und keine festen Reaktions- oder Entstörzeiten.

Zielgrößen

Besprochene Zeitfenster (z. B. "Rückmeldung bis morgen") sind grobe Orientierungen, keine harten Garantien.

§ 7 Leistungszeit, Termine und Service Level

(1) Verbindlichkeit von Terminen (Fixtermine)

Einsatz-, Leistungs- oder Liefertermine sind ausschließlich verbindlich, wenn sie in Textform im Sinne von § 126b BGB in der Individualvereinbarung (z. B. Angebot/Auftragsbestätigung) ausdrücklich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ gekennzeichnet sind; individuelle Absprachen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen. Bei höherer Gewalt sowie bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegenden Ereignissen, die die Leistungserbringung beeinträchtigen (z. B. Ausfall kritischer Infrastrukturen, behördliche Anordnungen, Streik nicht-betriebszugehöriger Dritter), verschieben sich vereinbarte Termine einschließlich Fixterminen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit; der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende der Behinderung. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich vereinbarten Fixtermins haftet der Anbieter nur für den unmittelbaren, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden bis maximal 20 % der für die verspätete (Teil-)Leistung vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch EUR 2.500,00 je Fixtermin ausgenommen sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen bleibt die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt; weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden (z. B. Rücktritt nach erfolgloser angemessener Fristsetzung, soweit gesetzlich erforderlich) bleiben unberührt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Normalerweise verabreden wir uns im Projektgeschäft flexibel. Brauchen Sie mich zwingend zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, müssen wir das in unserem Angebot ausdrücklich als „Fixtermin“ festhalten; bei unverschuldeten Störungen verschieben sich Termine entsprechend. Für schuldhafte Verspätungen gelten klar begrenzte Haftungsregeln.

(2) Keine Service Level Agreements (SLA)

Der Anbieter bietet keine laufende IT-Betreuung und keine Service Level Agreements mit verbindlichen Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten an. Gesetzliche Rechte und ausdrücklich vereinbarte Termine für einen Einzelauftrag gemäß § 7 Abs. 1 bleiben unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Ich biete keine laufende IT-Betreuung und keine garantierten Reaktions- oder Entstörzeiten an. Für einen Einzelauftrag können wir einen konkreten Termin vereinbaren.

(3) Unverbindliche Zielgrößen

Unverbindliche Zielgrößen (z. B. Rückmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraums) können individuell vereinbart werden; sie begründen keine Garantien, keine verschuldensunabhängigen Ansprüche und keine Fixtermine, es sei denn, dies wird ausdrücklich als Fixtermin in Textform vereinbart.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Wenn ich sage 'Ich melde mich schätzungsweise heute Nachmittag', ist das ein geplantes Ziel, an das ich mich bestmöglich halte, aber keine juristisch einklagbare Frist.

§8

Faire Absagen

Planungssicherheit. Ich sage Termine nur in echten Ausnahmefällen (Krankheit, höhere Gewalt) ab.

Keine Willkür

Vertragstreue. Ein freies Stornorecht ohne guten Grund gibt es für mich im Business-Umfeld nicht.

Kostenschutz

Fällt ein Termin durch mich unverschuldet aus, entstehen Ihnen selbstverständlich keine Stornokosten.

§ 8 Terminabsagen und Verschiebungen durch den Anbieter

(1) Verschiebung oder Absage aus wichtigem Grund

Der Anbieter ist berechtigt, einen vereinbarten Termin aus wichtigem Grund zu verschieben oder abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn

  • a) beim vorgesehenen Ausführenden kurzfristig eingetretene Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung die Leistungserbringung unmöglich macht oder unzumutbar beeinträchtigt,
  • b) ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von § 22 dieser AGB die Leistungserbringung verhindert,
  • c) unvorhersehbare, vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse die sichere Leistungserbringung unmittelbar verhindern (z. B. akute Verkehrsunfälle auf dem Weg zum Kunden, polizeilich angeordnete Sperrungen).

Bloße organisatorische Gründe oder disponible Erwägungen des Anbieters rechtfertigen keine Terminverschiebung oder -absage.

Lesehilfe – Allgemeines

Ich nehme unsere Projekt-Termine ernst. Eine Absage meinerseits passiert nur bei echten Notfällen – etwa bei schwerer Krankheit, höherer Gewalt oder unverschuldeten Hindernissen wie plötzlichen Verkehrssperrungen.

(2) Unverzügliche Mitteilung und Neuterminierung

Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform (z. B. E-Mail oder SMS) über den Eintritt des wichtigen Grundes und dessen Auswirkungen auf den Termin. Die Parteien stimmen einen zumutbaren neuen Termin ab; dabei werden die berechtigten Dispositionsinteressen des Kunden berücksichtigt. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Wenn ich verhindert bin, informiere ich Sie und stimme einen neuen Termin mit Ihnen ab.

(3) Vorrang der Verschiebung vor Absage

Ist das Leistungshindernis voraussichtlich nur vorübergehend, beschränkt sich das Recht des Anbieters auf eine Terminverschiebung. Eine vollständige Absage (Lösung vom Vertrag) kommt nur in Betracht, wenn die Leistung dauerhaft unmöglich ist oder das Hindernis nicht in angemessener Zeit beseitigt werden kann; gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Im B2B-Umfeld zählt Verlässlichkeit. Mein Ziel ist der Projektabschluss. Eine komplette Stornierung ist die absolute Ausnahme und nur bei dauerhafter Unmöglichkeit zulässig.

(4) Kostenfolgen bei Verschiebung oder Absage

Bei Verschiebung oder Absage aus wichtigem Grund:

  • a) entstehen dem Kunden keine Ausfall- oder Stornokosten; bereits vereinnahmte Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet,
  • b) bleiben bereits erbrachte, für den Kunden abgrenzbar nutzbare Teilleistungen abrechenbar,
  • c) werden dem Kunden nachweislich verauslagte, nicht mehr stornierbare Fremdkosten nur ersetzt, wenn der Anbieter die Verschiebung/Absage zu vertreten hat; im Übrigen gelten die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregeln.
Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Bei einem von mir aus wichtigem Grund abgesagten Termin zahlen Sie natürlich keine Stornogebühren. Bereits für Sie nutzbare Teilergebnisse werden normal abgerechnet.

(5) Persönliche Durchführung bei Verhinderung

Kann der Anbieter einen vereinbarten Telefon- oder Vor-Ort-Termin nicht persönlich wahrnehmen, richtet sich die Neuterminierung nach Absatz 2. Ein anderer Techniker wird nicht anstelle des Anbieters zum Kunden geschickt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Wenn ich einen Telefon- oder Vor-Ort-Termin nicht selbst wahrnehmen kann, vereinbaren wir einen neuen Termin.

(6) Haftung bei Terminverschiebungen

Ansprüche wegen Terminverschiebung oder -absage richten sich nach den §§ 18, 19 dieser AGB. Bei unverschuldeter Verhinderung (insbesondere bei höherer Gewalt gemäß § 22) haftet der Anbieter nicht; bei Verschulden haftet er nach Maßgabe der §§ 18, 19.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn ich für den Ausfall absolut nichts kann (z. B. Unwetter, unverschuldeter Unfall), übernehme ich keine Haftung für eventuelle Verzögerungsschäden bei Ihnen im Betrieb.

(7) Ausschluss eines freien Stornorechts

Ein freies Stornorecht des Anbieters ohne wichtigen Grund besteht nicht. Individuell vereinbarte Termine/Fristen gehen vor; der Vorrang von Individualabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Ich darf unsere vereinbarten Aufträge nicht einfach ohne triftigen Grund stornieren. Vereinbart ist vereinbart.

§9

Einsatzzeiten

Haupteinsatzzeit ist am Wochenende.

Wochentags

Vor-Ort-Termine unter der Woche gibt es nur nach ausdrücklicher Einzelvereinbarung.

§ 9 Servicezeiten und Terminvergabe

(1) Betriebs- und Erreichbarkeitszeiten

Der Anbieter erbringt Leistungen grundsätzlich am Wochenende (Samstag/Sonntag) innerhalb der in der jeweiligen Terminbestätigung ausgewiesenen Zeitfenster. Ein Anspruch des Kunden auf Einsätze außerhalb der regulären Zeiten besteht nicht; Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung gemäß § 7 Abs. 1.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Mein Standard-Support findet am Wochenende statt. Einsätze unter der Woche sind nur per Sondervereinbarung möglich — einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht.

(2) Zeiten für Nacherfüllung

Nacherfüllungsarbeiten bei Werkleistungen erfolgen grundsätzlich innerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Zeiten. Abweichungen sind nur zu vereinbaren, soweit dies zur Wahrung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist im Einzelfall erforderlich ist. Ein Anspruch auf Nacherfüllung außerhalb der Servicezeiten besteht nur, wenn und soweit die Nacherfüllung dem Kunden andernfalls unzumutbar wäre.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Falls ich an einem Projekt nachbessern muss, passiert das grundsätzlich ebenfalls zu meinen regulären Einsatzzeiten am Wochenende, es sei denn, dies wäre für Ihren Betriebsablauf absolut unzumutbar.

(3) Terminbestätigung

Termine werden ausschließlich in Textform bestätigt. Unverbindliche Terminangaben begründen keinen Fixtermin; im Übrigen gilt § 7 Abs. 1.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Für unsere beidseitige Planungssicherheit halte ich Terminzusagen immer schriftlich (z. B. per E-Mail) fest.

§10

Urlaub & Pause

In Urlaubszeiten nehme ich keine neuen Projektaufträge oder Anfragen an.

Neue Anfragen

Während meiner Abwesenheit werden Termine erst nach meiner Rückkehr vergeben.

Bestehende Termine

Bereits mit Ihrem Unternehmen fest vereinbarte Termine (Fixtermine) sind davon nicht betroffen.

§ 10 Urlaub und vorübergehende Nichtverfügbarkeit

(1) Urlaubszeiten

Der Anbieter ist berechtigt, in Urlaubszeiten sowie bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit keine neuen Termine anzunehmen. Über absehbare Abwesenheiten informiert der Anbieter in geeigneter Form (z. B. Hinweis auf der Website oder Autoresponder) und bietet nach Rückkehr zeitnah zumutbare Ersatztermine an; § 7 gilt entsprechend. Bereits vereinbarte Fixtermine bleiben unberührt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte sowie § 7 Abs. 1.

Lesehilfe – Allgemeines

Wenn ich im Urlaub bin, steht der Support still. Sie erhalten z. B. eine automatische Antwort, und wir finden einen Termin nach meiner Rückkehr. Feste Projekt-Milestones (Fixtermine) bleiben natürlich bestehen.

§11

Lizenzen & Eigentum

Sie versichern, dass die genutzte Hard- und Software legal im Besitz Ihres Unternehmens ist.

Zugänge

Sie stellen Admin-Rechte und Passwörter rechtzeitig zur Verfügung.

Infrastruktur & Transparenz

Strom/Internet müssen laufen und bisherige Lösungsversuche ehrlich kommuniziert werden.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Berechtigter Eigentümer

Der Kunde versichert, berechtigter Eigentümer oder berechtigter Nutzer der betroffenen Geräte, Systemzugänge und der eingesetzten Softwarelizenzen zu sein und dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Rechte wirksam einzuräumen. Soweit Software installiert oder gewartet wird, sichert der Kunde zu, über die erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) zu verfügen.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Für mich ist wichtig: Sie bestätigen mir, dass alle Geräte und Softwarelizenzen in Ihrem Unternehmen legal und in Ihrem Besitz (bzw. ordnungsgemäß gemietet/lizenziert) sind.

(2) Bereitstellung erforderlicher Zugänge

Der Kunde stellt rechtzeitig vor Leistungsbeginn die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Informationen wahrheitsgemäß bereit (z. B. Administrator- und Nutzerkennungen, Passwörter, Freigaben, Einmal-Tokens), soweit dem Anbieter die Leistungserbringung andernfalls nicht möglich ist. Erhält der Anbieter auf ausdrückliche Anweisung des Kunden Zugangsdaten, die sich als falsch erweisen, oder führt die Eingabe durch den Kunden selbst zur Sperrung von Konten (z. B. nach mehrmaliger Fehleingabe), hat der Anbieter dies nicht zu vertreten.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Halten Sie die nötigen Zugänge bereit. Wo es technisch möglich ist, geben Sie Passwörter selbst ein. Für Kontosperren durch falsche Eingaben gelten die Regeln im Absatz darunter.

(3) Funktionsfähigkeit der Infrastruktur

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seiner kundenseitigen Infrastruktur vor Ort (z. B. Stromversorgung, Internetanschluss, Verkabelung). Deren Instandsetzung gehört nicht zum Leistungsangebot. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für eigenes Verschulden (z. B. Fehlberatung zur benötigten Bandbreite) bleibt unberührt.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Damit ich mich auf Software oder Netzwerkkonfiguration konzentrieren kann, muss Ihre grundlegende Infrastruktur (Strom, Internet) funktionieren – außer die Störung dieser Infrastruktur ist selbst mein Auftrag.

(4) Vollständigkeit der Angaben

Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter zutreffende und vollständige Angaben zu seiner technischen Ausrüstung und Umgebung sowie etwaigen vorangegangenen Eigenversuchen oder Änderungen am System zu machen.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Spielen Sie mit offenen Karten: Wenn Ihre interne IT oder Sie selbst bereits versucht haben, das Problem zu lösen, sagen Sie mir das bitte. Das spart uns viel Zeit bei der Fehlersuche.

(5) Auditrecht

Bei konkreten, dokumentierten Verdachtsmomenten schwerwiegender Pflichtverletzungen ist der Anbieter nach vorheriger Ankündigung berechtigt, angemessene Nachweise/Audits beim Kunden vorzunehmen. Audits werden mindestens 5 Werktage vorher in Textform angekündigt, während üblicher Geschäftszeiten durchgeführt, in Art und Dauer auf das Erforderliche beschränkt und unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgewickelt. Etwaige, beim Kunden entstehende angemessene Aufwendungen werden getragen, soweit sich der Verdacht bestätigt; andernfalls trägt der Anbieter seine Aufwendungen selbst.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist im B2B-Umfeld manchmal nötig. Bei konkretem Verdacht auf schwere Verstöße (z.B. Software-Piraterie) darf ich – nach rechtzeitiger Ankündigung und unter Wahrung Ihrer Geschäftsgeheimnisse – prüfen, ob alles vertragsgemäß abläuft.

§12

Ihre Pflicht

Sichern Sie Ihre Unternehmensdaten vor meinem Einsatz nach dem aktuellen Stand der Technik.

Risiko & Haftung

Fehlt eine Sicherung, kann das bei einem Datenverlust als Mitverschulden berücksichtigt werden. Meine Haftung entfällt dadurch nicht automatisch.

Hygiene

Ihre Systeme müssen über aktuelle Antivirensoftware und Betriebssystem-Updates verfügen.

§ 12 Datensicherung und kundenseitige IT-Sicherheit

(1) Datensicherung (Backup)

Der Kunde ist zu einer dem Risiko angemessenen, regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik verpflichtet. Dies umfasst im Regelfall eine tägliche Sicherung der Arbeitsdaten sowie eine räumlich getrennte Aufbewahrung der Sicherungsmedien. Maßstab ist eine Sicherung, die eine Wiederherstellung der betroffenen Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Im B2B-Umfeld setze ich ein professionelles Backup-Konzept voraus. Vor jedem Einsatz muss eine aktuelle Sicherung vorliegen, die räumlich getrennt aufbewahrt wird.

(2) Informationspflicht bei Datenverlustrisiko

Ist dem Kunden die Durchführung einer solchen Datensicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, weist er den Anbieter hierauf vor Arbeitsbeginn hin. Der Anbieter weist den Kunden in diesem Fall vor Leistungsbeginn ausdrücklich auf das Risiko eines Datenverlustes hin und bietet auf Wunsch Unterstützung gemäß § 14 an.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn Sie kein Backup haben, müssen Sie mir das vorab zwingend mitteilen. Ich weise Sie dann auf die Gefahr hin und biete Ihnen (kostenpflichtige) Hilfe beim Sichern an.

(3) Dokumentation der Risikoaufklärung

Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Arbeitsbericht oder durch Freigabe des Remote-Zugriffs vor Leistungsbeginn, dass

  • eine aktuelle, seinen individuellen Risiken angemessene Datensicherung vorliegt, oder
  • er zuvor ausdrücklich auf das Risiko eines Datenverlustes hingewiesen wurde und die Leistung gleichwohl wünscht.
Lesehilfe – Ihre Pflichten

Mit der Freigabe meiner Arbeit (z. B. durch Start der Fernwartung) bestätigen Sie, dass Sie entweder ein Backup haben oder das Risiko eines Datenverlusts bewusst in Kauf nehmen.

(4) Kundenseitige IT-Sicherheit

Der Kunde unterhält angemessene, dem individuellen Risiko entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere eine aktuelle Antivirensoftware mit automatischen Definitions-/Signatur-Updates sowie unverzügliche Sicherheits- und System-Updates (insb. Betriebssystem, Browser und wesentliche Anwendungen), jeweils soweit technisch verfügbar und zumutbar. Soweit die Implementierung solcher Schutzmaßnahmen ausdrücklich Leistungsgegenstand des Anbieters ist, entfällt die Pflicht des Kunden insoweit.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Sie sind als Unternehmer verantwortlich, Ihre IT abzusichern (z.B. durch Virenscanner und regelmäßige Windows-Updates), sofern das nicht ausdrücklich mein Auftrag ist.

(5) Fortbestehen der Mitwirkungspflichten

Abweichende oder ergänzende IT-Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt; Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Kunden zu Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bestehen unabhängig hiervon fort.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Auch wenn wir zusätzliche IT-Security-Lösungen vereinbaren, bleiben Ihre grundsätzlichen Pflichten zur Systempflege bestehen.

§13

Transparenz

Fernwartung erfolgt nur mit Ihrer expliziten Freigabe. Unbeaufsichtigte Zugriffe bedürfen einer separaten Vereinbarung.

Ihre Leitung

Eine stabile Internetverbindung an Ihrem Standort ist Voraussetzung. Verbindungsabbrüche gehen zu Ihren Lasten.

Sensible Daten

Online-Banking oder kritische Logins bedienen Sie ausschließlich selbst.

§ 13 Fernwartung (Remote-Support)

(1) Zugriff und Ablauf

Remote-Support erfolgt ausschließlich über ein gängiges Fernwartungstool. Der Zugriff wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestartet. Der Kunde kann die Sitzung jederzeit beenden; unbeaufsichtigte Sitzungen erfolgen nur nach ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Sensible Anwendungen (z. B. Online-Banking) steuert der Kunde ausschließlich selbst; der Anbieter erteilt hierzu lediglich technische Hinweise. Der Kunde bleibt während der Fernwartung zur technischen Überwachung seines Systems verpflichtet (insbesondere durch laufende Bildschirmbeobachtung), um Fehlbedienungen oder unerwünschte Aktionen unmittelbar zu erkennen und dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Ich schalte mich niemals heimlich auf Ihre Rechner auf. Die Sitzung starten Sie, und Sie können sie jederzeit beenden. Bei kritischen Systemen (z. B. Banking) tippen nur Sie.

(2) Infrastruktur für Fernwartung

Der Kunde stellt bei Inanspruchnahme von Fernwartungseinsätzen eine hinreichend stabile Breitband-Internetverbindung bereit. Verzögerungen oder Verbindungsabbrüche, die auf eine unzureichende Verbindungsqualität in der Sphäre des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden und sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für seine eigene hinreichend stabile Breitband-Internetverbindung bleibt unberührt.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Wenn Ihr Internet streikt und die Fernwartung dadurch massiv verzögert wird, wird diese Warte- bzw. Fehlerzeit regulär als Arbeitszeit abgerechnet.

(3) Virenfreiheit der Übertragung

Der Anbieter setzt aktuelle Schutzmaßnahmen für seine Systeme ein, schuldet jedoch keine absolute Virenfreiheit der Datenübertragung. Kardinalpflichten und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Die Verbindung ist verschlüsselt, aber eine absolute 100%ige Garantie gegen jede Form von Schädlingen auf dem Übertragungsweg kann technisch niemand geben.

§14

Faire Taktung

Abgerechnet wird fair je angefangene 15 Minuten. Transparente Preisliste auf der Website.

Mindestvergütung

Startpakete decken die Rüstzeit: Vor Ort mind. 1 Stunde (60 Min), bei Fernwartung mind. 30 Minuten.

Zusatzaufwand

Warten auf Ihre Passwörter oder fehlende Backups wird als reguläre Arbeitszeit abgerechnet.

§ 14 Vergütung, Kostenvoranschläge und Reisekosten

(1) Preise, Abrechnungstakt und Preisliste

Alle Preise sind Gesamtpreise und enthalten sämtliche gesetzlichen Preisbestandteile. Die Leistungen werden – sofern nicht ausdrücklich ein Projekt- oder Pauschalpreis vereinbart wurde – nach Zeitaufwand im Takt von jeweils angefangenen 15 Minuten abgerechnet. Es gelten die dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Preise einschließlich Anfahrtskosten und Mindestberechnung. Die aktuelle Preisübersicht ist unter www.it4need.de/preise abrufbar; Änderungen gelten nur für künftige Aufträge. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird derzeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Mehraufwand, der zur Erbringung der vereinbarten Leistung nötig ist, bleibt Teil desselben Auftrags; für die Überschreitung eines Kostenrahmens gilt Abs. 6. Eine weitere eigenständige Aufgabe wird vor Beginn mit Leistung und Preisberechnung gesondert beauftragt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Sofern kein Projektpreis vereinbart ist, rechne ich in 15-Minuten-Schritten zum bestätigten Satz ab. Eine weitere eigenständige Aufgabe beauftragen Sie gesondert.

(2) Startpakete (Mindestvergütung)

Zur wirtschaftlichen Bereitstellung der Dienstleistung gilt je Auftrag für den ersten Arbeitseinsatz ein Startpaket als Mindestvergütung:

  • Vor-Ort-Service: Die erste Zeitstunde (60 Minuten) wird voll berechnet.
  • Remote-Service (Fernwartung): Die ersten 30 Minuten werden voll berechnet.

Nach Ablauf des Startpakets erfolgt die Abrechnung gemäß Abs. 1 im 15-Minuten-Takt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Jeder Einsatz erfordert Vorbereitung. Bei Hausbesuchen berechne ich daher mindestens die erste volle Stunde, bei Fernwartung die erste halbe Stunde.

(3) Anfahrtskosten

Anfahrtskosten werden als Pauschale gemäß den auf der Website ausgewiesenen Zonen erhoben. Bei Entfernungen über 20 km (gemessen ab dem Betriebssitz des Anbieters) erfolgt die Abrechnung kilometergenau gemäß Preisliste.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Kurze Wege rechne ich über günstige Pauschalen ab. Erst bei Fahrten über 20 km greift eine kilometergenaue Abrechnung.

(4) Gesonderte Zusatzaufträge

Unterstützungsleistungen bei der Einrichtung von Datensicherungen sowie andere Tätigkeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und als gesonderter Auftrag erbracht. Der Anbieter nennt vor dessen Abschluss Leistung, Preisberechnung und den voraussichtlichen Kostenrahmen. Ohne die gesonderte Vereinbarung wird mit der zusätzlichen Aufgabe nicht begonnen.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Soll eine zusätzliche, bisher nicht vereinbarte Aufgabe erledigt werden, besprechen und bestätigen wir dafür vorher Leistung und Preisberechnung.

(5) Mehraufwand durch kundenseitige Verzögerungen

Der Mehraufwand für die Entsperrung oder Wiederherstellung von Konten sowie für notwendige Wartezeiten, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs. 2), ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Der maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Individualvereinbarung bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Der Anbieter informiert den Kunden vor Beginn dieser Tätigkeiten über den voraussichtlichen Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Verlieren wir Zeit, weil Sie erst Ihre Zugangsdaten suchen müssen oder ein Konto durch falsche Eingaben gesperrt wurde, muss diese Warte- bzw. Fehlerbehebungszeit normal abgerechnet werden.

(6) Kostenvoranschläge und Kostenrahmen

Kostenvoranschläge und genannte Kostenrahmen sind Schätzungen. Zeichnet sich während der Leistungserbringung ab, dass der freigegebene Kostenrahmen um mehr als 15 % überschritten werden könnte, informiert der Anbieter den Kunden vorab in Textform über Gründe, Mehrkosten und Alternativen. Der Anbieter setzt die Arbeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden fort.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Sollte ein Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten werden (z. B. weil das Problem tiefer liegt als erwartet), stoppe ich und hole mir Ihre ausdrückliche Freigabe für das weitere Vorgehen.

(7) Preisbindung des Einzelauftrags

Für den jeweiligen Einzelauftrag bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise maßgeblich. Eine spätere Änderung der Preisliste wirkt nicht auf diesen Auftrag zurück.

Lesehilfe – Allgemeines

Der für einen Einzelauftrag vereinbarte Preis ändert sich nicht durch eine spätere Änderung der Preisliste.

§15

Diagnoseaufwand

Mein Aufwand für die Fehlerdiagnose wird bezahlt, auch wenn die Ursache nicht behoben werden kann.

Fremdverschulden

Das gilt z. B., wenn Ihre Hardware irreparabel defekt ist oder Ihr Provider eine Großstörung hat.

Vorführeffekt

Tritt der Fehler bei meinem Eintreffen nicht mehr auf, wird das gebuchte Startpaket dennoch berechnet.

§ 15 Vergütung bei erschwerter Ausführung und externen Ursachen

(1) Vergütung bei Diagnose und externen Ursachen

Der Vergütungsanspruch für den bis dahin angefallenen Zeitaufwand (mindestens jedoch das Startpaket) bleibt vollumfänglich bestehen, sofern der Anbieter die Störung nicht durch eine vorangegangene Fehlleistung selbst verursacht hat und wenn:

  • eine Fehleranalyse ergibt, dass die Störung auf einem Hardwaredefekt beruht, dessen Behebung nicht Gegenstand des Auftrags ist oder technisch unmöglich ist;
  • ein gemeldeter Fehler bei der Überprüfung nicht reproduzierbar ist (Vorführeffekt);
  • die Ursache in der Sphäre Dritter liegt (z. B. Provider-Störung, Ausfall externer Cloud-Dienste, nachträgliche Änderung oder Einstellung von Diensten/Schnittstellen durch den Hersteller, Fehler in Produkten Dritter);
  • der Kunde die notwendige Mitwirkung (z. B. Bereitstellung von Zugangsdaten) verweigert;
  • der Anbieter die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 ablehnt;
  • Mehraufwand oder Wartezeiten auf unzutreffenden, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden zu seiner technischen Ausrüstung und Umgebung gemäß § 11 Abs. 4 beruhen.

Die Abrechnung erfolgt in den vorgenannten Fällen ab dem vereinbarten Leistungsbeginn nach der vereinbarten Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. nach §§ 615, 642 BGB) bleiben unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn sich nach Ablauf des Startpakets herausstellt, dass Ihre Hardware physikalisch kaputt ist oder die Telekom streikt, kann ich das Problem vor Ort nicht lösen. Die Zeit für die Fehlersuche ist dennoch voll zu bezahlen.

§16

Bezahlung

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang zu bezahlen. Beim Vor-Ort-Termin sind auch Bar- und Kartenzahlung möglich.

Verzug & Absagen

Bei Zahlungsverzug kann die gesetzliche 40-€-Pauschale anfallen. Für kurzfristig abgesagte bestätigte Termine gilt § 16 Abs. 4.

Pflichtverletzungen

Bei Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Schadensersatzregeln; eine zusätzliche Pauschale wird nicht vereinbart.

§ 16 Zahlungsbedingungen, Verzug und Ausfallhonorare

(1) Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Die Vergütung wird nach Erbringung der Dienstleistung, bei einer vereinbarten Werkleistung mit deren Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. Möglich sind Überweisung nach Rechnung und PayPal; bei einem Termin vor Ort auch Bar beim Termin oder Kartenzahlung vor Ort. Für einen Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Beschränkungen für Zahlungsart-Entgelte bleiben unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Nach der Dienstleistung erhalten Sie eine Rechnung. Bei einer vereinbarten Werkleistung geht die Abnahme voraus. Bezahlen Sie die Rechnung bitte innerhalb von 7 Tagen ab Zugang. Beim Vor-Ort-Termin können Sie auch bar oder mit Karte zahlen.

(2) Zahlungsverzug

Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich kann eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB erhoben werden; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Bitte überweisen Sie pünktlich. Bei Verzug gelten im Business-Geschäft strenge Regeln: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus 40 € gesetzliche Mahnpauschale.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Lesehilfe – Allgemeines

Sie können Rechnungen nur mit Gegenforderungen verrechnen, die rechtlich eindeutig und gerichtlich festgestellt sind.

(4) Terminabsagen durch den Kunden

Sagt der Kunde einen bestätigten Telefon- oder Vor-Ort-Termin weniger als 24 Stunden vor Beginn ab oder erscheint er ohne Absage nicht, kann der Anbieter eine pauschalierte Entschädigung von 30,00 EUR verlangen. Bei einem Projektauftrag ohne solchen Termin fällt die Pauschale nicht an. Sie setzt voraus, dass die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich hätte erbracht werden können und der Kunde die Absage oder das Nichterscheinen zu vertreten hat. Der Anbieter rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Terminvergabe an. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Fremdkosten werden nicht zusätzlich pauschaliert; ein etwaiger Ersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Bei einer kurzfristigen Absage eines bestätigten Termins oder bei Nichterscheinen kann eine Pauschale von 30,00 € entstehen. Ein reiner Projektauftrag ohne festen Termin ist davon nicht erfasst.

(5) Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

Für Schäden aus einer schuldhaften Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein zusätzlicher pauschalierter Schadensersatz wird für solche Pflichtverletzungen nicht vereinbart.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Für eine Pflichtverletzung gibt es keine zusätzliche Pauschale. Ob ein konkreter Schaden ersetzt werden muss, richtet sich nach dem Gesetz.

§17

Bestellung im Kundenauftrag

Nur nach ausdrücklichem Einzelauftrag bestelle ich als Ihr Vertreter. Der Kaufvertrag entsteht direkt zwischen Ihnen und dem Händler.

Gewährleistung

Geht bestellte Hardware kaputt, greift die B2B-Gewährleistung bzw. Garantie des Händlers oder Herstellers.

Bezahlung

Sie tragen die Beschaffungskosten. Um in Vorleistung zu gehen, fordere ich in der Regel einen Auslagenvorschuss an.

§ 17 Warenbeschaffung als Stellvertreter

(1) Stellvertretung und Vertragsschluss

Nur wenn der Kunde den Anbieter mit einer konkreten Bestellung ausdrücklich beauftragt, bestellt der Anbieter Hardware oder Software bei Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden (§ 164 BGB). Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Verkäufer/Händler zustande; der Anbieter verkauft keine Hardware. Er legt die Identität des Kunden gegenüber dem Verkäufer/Händler offen, verwendet die vom Kunden benannten Daten und übermittelt dem Kunden die vertragsrelevanten Unterlagen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich direkt an die vom Kunden benannte Anschrift. Mängelrechte aus dem Kaufvertrag sind gegenüber dem Verkäufer/Händler geltend zu machen. Die Stellvertretung begründet keinen Auftrag zu Hardware-Reparatur, Einbau oder Serverwartung; Pflichten aus gesondert vereinbarten Software- und Einrichtungsleistungen bleiben unberührt.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Wenn Sie mich ausdrücklich mit einer Bestellung beauftragen, handle ich in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung. Der Händler ist Ihr Verkäufer; ich verkaufe und repariere keine Hardware.

(2) Kosten und Auslagenvorschuss

Der Kunde trägt den Kaufpreis sowie anfallende Nebenkosten (z. B. Versand). Der Anbieter ist berechtigt, vor Ausführung der Bestellung einen angemessenen Auslagenvorschuss gemäß § 669 BGB zu verlangen und verwendet diesen ausschließlich zur Zahlung an den Verkäufer/Händler; nicht verwendete Vorschüsse werden unverzüglich erstattet. Erfolgt ein Widerruf oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen Kunde und Verkäufer/Händler, leitet der Anbieter vereinnahmte und ihm zugeflossene Erstattungen unverzüglich an den Kunden weiter.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Bei einer ausdrücklich beauftragten Bestellung kann ich einen Vorschuss für den Kaufpreis und die Nebenkosten verlangen. Nicht verwendete Beträge erhalten Sie zurück.

(3) Gewährleistung, Garantien und Unterstützung

Für Sach- und Rechtsmängel der bestellten Ware haftet der Verkäufer/Händler nach Maßgabe des Kaufrechts; gesetzliche Mängelrechte sind vom Kunden dort geltend zu machen. Etwaig bestehende Herstellergarantien gelten zusätzlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen; sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten. Ansprüche aus vom Anbieter gesondert erbrachten Software- oder Einrichtungsleistungen bleiben unberührt. Übernimmt der Anbieter auf Wunsch des Kunden die Kommunikation mit dem Verkäufer/Händler bzw. Hersteller, erfolgt dies als gesonderte, vergütungspflichtige Dienstleistung; dies gilt nicht, soweit die Reklamation auf einem Auswahlverschulden des Anbieters beruht.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Bei Mängeln der bestellten Ware ist der Händler Ihr Ansprechpartner. Wenn Sie mich mit der Kommunikation beauftragen, ist diese Arbeitszeit eine gesonderte Dienstleistung.

(4) Haftung bei der Beschaffung

Der Anbieter ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrags und haftet nicht für Pflichtverletzungen des Verkäufers/Händlers (z. B. Lieferverzug, Mangelhaftigkeit der Ware, Nichterfüllung, Insolvenz). Unberührt bleibt die Haftung des Anbieters für eigenes Verschulden, insbesondere bei der Auswahl des Verkäufers/Händlers, der Beratung, der Übermittlung der Bestellung sowie der Handhabung vereinnahmter Gelder. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Der Händler erfüllt den Kaufvertrag. Für Fehler bei meiner eigenen Beratung oder Bestellung gelten meine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten.

(5) Auswahl des Verkäufers/Händlers

Wählt der Anbieter auf Wunsch des Kunden den Verkäufer/Händler aus, erfolgt die Auswahl nach objektiven Kriterien (z. B. Verfügbarkeit, marktübliche Konditionen, Seriosität). Der Anbieter haftet insoweit nur für eigenes Auswahl- und Beratungsverschulden; die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag trifft ausschließlich den Verkäufer/Händler.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Ich wähle für Ihre Beschaffung verlässliche, seriöse Händler für den Business-Bereich aus.

§18

Grundsätze

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte ich unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit gelten im B2B strenge Grenzen.

Kardinalpflichten

Leichte Fehler führen nur zur Haftung, wenn der Hauptzweck des Vertrags massiv gefährdet wurde.

Haftungsdeckel

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist maximal auf den zweifachen Auftragswert (max. 15.000 €) gedeckelt.

§ 18 Allgemeine Haftungsbeschränkung

(1) Unbeschränkte Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; zwingende Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Mache ich absichtlich oder extrem leichtsinnig etwas kaputt, stehe ich voll dafür ein.

(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten)

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Passiert mir ein leichtes Versehen, hafte ich nur, wenn dadurch der Kern unseres Auftrags bedroht ist – und auch nur für Schäden, die bei solchen Aufträgen typischerweise zu erwarten sind.

(3) Ausschluss mittelbarer Schäden

Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions‑/Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung sowie Datenverluste, soweit diese auf nicht ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden beruhen, ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit der Eintritt solcher Schäden vertragstypisch vorhersehbar war. Soweit im Rahmen von Abs. 2 Haftung besteht und Schäden – einschließlich mittelbarer Schäden und entgangenen Gewinns – vertragstypisch vorhersehbar sind, werden sie von der Haftung erfasst.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Bei leichten Fehlern schließe ich die Haftung für indirekte Schäden (wie z.B. entgangenen Gewinn durch Betriebsstillstand) aus, es sei denn, ich hätte dieses Risiko konkret voraussehen müssen.

(4) Summenmäßige Haftungsgrenzen

Soweit der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den zweifachen Nettoauftragswert des betroffenen Einzelauftrags und insgesamt auf einen Betrag von EUR 15.000,00.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Um mein geschäftliches Risiko kalkulierbar zu halten, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf das Zweifache Ihres Auftragswerts (höchstens 15.000 €) begrenzt.

(5) Erhöhung der Haftungsgrenzen (Wertdeklaration)

Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit sie im Einzelfall den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) unterschreiten; insoweit haftet der Anbieter bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Soweit Schäden – einschließlich mittelbarer Schäden/entgangenen Gewinns – vertragstypisch vorhersehbar sind, werden sie von der Haftung erfasst. Dem Kunden wird Gelegenheit gegeben, vor Vertragsschluss durch Wertdeklaration oder den Abschluss einer gesonderten Versicherung eine höhere Haftungsgrenze zu vereinbaren.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Ist Ihr Projekt extrem risikoreich und reicht Ihnen dieser Deckel nicht aus, können wir vorab vertraglich eine höhere Versicherungssumme vereinbaren.

(6) Erfüllungsgehilfen und zwingende Haftung

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder wegen Arglist. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung des Anbieters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Lesehilfe – Allgemeines

Diese Schutzregeln gelten auch für Kollegen oder Partner, die ich zur Erfüllung des Auftrags einsetze.

§19

Datenverlust

Fehlt Ihnen ein Backup, hafte ich bei Datenverlust nicht für die massive, teure Rekonstruktion durch Spezialisten.

Updates & Alterung

Für fehlerhafte Microsoft-Updates oder den plötzlichen Alterstod einer Festplatte übernehme ich keine Haftung.

Freistellung

Betreiben Sie illegale Software in Ihrem Betrieb, müssen Sie mich vor eventuellen Strafen schützen.

§ 19 Haftung in Sonderfällen

(1) Haftung bei unzureichender Prävention in der IT-Sicherheit

  • Verletzt der Kunde schuldhaft die in § 12 Abs. 4, 5 beschriebenen Pflichten zur angemessenen IT-Sicherheit und trägt dies zum Eintritt eines Schadens bei, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden, insbesondere § 254 BGB. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden wird dadurch nicht begründet; die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt; der bloße Eintritt eines Schadens begründet keine Vermutung einer Pflichtverletzung des Kunden.
  • Befindet sich auf dem Kundensystem zuvor unerkannte Schadsoftware und verursacht diese trotz angemessener und zumutbarer Schutzmaßnahmen des Anbieters einen Schaden am System des Anbieters, haftet der Kunde hierfür nur, wenn und soweit der Schaden adäquat kausal auf eine von ihm schuldhaft verletzte Schutzpflicht aus § 12 Abs. 4, 5 zurückzuführen ist.
  • Soweit die Implementierung einzelner in § 12 Abs. 4, 5 genannter Schutzmaßnahmen ausdrücklich Leistungsgegenstand des Anbieters ist, entfällt die entsprechende Pflicht des Kunden insoweit. Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit der Anbieter eigene Pflichten verletzt, insbesondere Kardinalpflichten.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Verzichten Sie leichtsinnig auf Virenscanner und stecken damit meine Diagnosesysteme an, prüfe ich ein Mitverschulden Ihrerseits.

(2) Haftung bei vom Anbieter zu vertretendem Datenverlust

  • Bei einem vom Anbieter zu vertretenden Datenverlust haftet dieser bei einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und risikoadäquater Datensicherung erforderlich gewesen wäre.
  • Eine „ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung“ liegt vor, wenn der Kunde über ein branchenübliches, dokumentiertes Sicherungskonzept verfügt, das Art, Umfang und Turnus der Sicherungen sowie regelmäßige, stichprobenhafte Wiederherstellungs-/Restore-Tests vorsieht; der konkrete Zuschnitt richtet sich nach Datenkategorie, Schutzbedarf und Zumutbarkeit. Im Regelfall gilt die 3-2-1-Regel als „ordnungsgemäße Datensicherung“ (3 Kopien; 2 verschiedene Medien; 1 externe Kopie). Geschäftskritische Daten sind täglich, sonstige Daten mindestens wöchentlich zu sichern; Restore-Tests erfolgen mindestens quartalsweise. Abweichungen sind zulässig, wenn dokumentiert und risikoadäquat begründet.
  • Hat der Kunde seine Mitwirkungspflicht zur Datensicherung gemäß § 12 Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, bleibt ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB unberührt und ist anzurechnen. Die Haftung des Anbieters entfällt dadurch nicht automatisch; sie wird insoweit gemindert.
  • Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Sollte mir ein Fehler passieren, richtet sich die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nach dem Aufwand einer Wiederherstellung aus ordnungsgemäßer Sicherung. Ein fehlendes Backup wird als Mitverschulden berücksichtigt, lässt meine Haftung aber nicht automatisch entfallen.

(3) Haftung bei Dateneingabe

  • Bei Fehlern des Anbieters im Rahmen der Dateneingabe gemäß § 6 Abs. 5 haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit – soweit keine Kardinalpflicht verletzt wurde – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Mache ich einen Tippfehler, wenn Sie mir eine IBAN diktieren, hafte ich dafür nur stark eingeschränkt. Die Endkontrolle obliegt Ihnen.

(4) Haftung bei falschen Zugangsdaten und Kontosperren

  • Erhält der Anbieter auf ausdrückliche Anweisung des Kunden Zugangsdaten, die sich als falsch erweisen, oder führt die Eingabe durch den Kunden selbst zur Sperrung von Konten (z. B. nach mehrfacher Fehleingabe), hat der Anbieter dies nicht zu vertreten, sofern keine Kardinalpflicht verletzt wurde.
  • Erkennt der Anbieter im Rahmen der beauftragten Leistung offensichtliche Unstimmigkeiten (z. B. mehrfach unplausible Anmeldedaten), wird er den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies zumutbar und im Rahmen des Auftrags erkennbar ist.
  • Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Geben Sie mir falsche Passwörter und ein wichtiges Konto wird gesperrt, hafte ich nicht für Ihren Arbeitsausfall.

(5) Freistellung bei Rechtsverstößen des Kunden

  • Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden schuldhaft verursachten Verletzung von Schutzrechten (z. B. Einsatz unlizenzierter Software) oder sonstigen Rechtsverstößen beruhen. Dies umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG/GKG).
  • Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit der Anbieter den Verstoß allein oder überwiegend zu vertreten hat; bei einem (Mit-)Verschulden des Anbieters reduziert sich die Freistellung anteilig.
  • Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche informieren, dem Anbieter alle zur Beurteilung und Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die Verteidigung in Abstimmung mit dem Anbieter führen und ohne dessen vorherige Zustimmung keine Ansprüche anerkennen oder Vergleiche schließen.
Lesehilfe – Ihre Pflichten

Nutzt Ihr Betrieb raubkopierte Software oder verletzen Sie Schutzrechte, übernehmen Sie die volle Verantwortung und erstatten mir meine Anwaltskosten, falls ich deswegen belangt werde.

(6) Haftung für Software-Updates Dritter

  • Für Schäden, die unmittelbar durch fehlerhafte Software-Updates von Drittherstellern (z. B. Betriebssystem- oder Firmware-Updates) verursacht werden, haftet der Anbieter nur, wenn ihn ein eigenes Beratungs-, Auswahl- oder Ausführungsverschulden trifft (z. B. fehlender Hinweis auf bekannte kritische Hersteller-Updates, fehlerhafte Kompatibilitätsprüfung oder fehlerhafte Implementierung).
  • Im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs weist der Anbieter auf erkennbare Risiken eines kritischen Updates hin und bespricht gegebenenfalls eine zum Auftrag passende Datensicherung.
  • Die zwingenden Haftungsregelungen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit; Kardinalpflichten) gelten entsprechend.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Bringen Hersteller fehlerhafte Updates heraus, hafte ich dafür nicht, es sei denn, ich hätte Sie als IT-Profi ausdrücklich vor diesem spezifischen Update warnen müssen.

(7) Kausalität bei Vorschäden und Alterung

  • Die Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf bereits vor Beginn der Tätigkeit vorhandenen Materialverschleiß oder verborgenen Defekten beruhen (z. B. altersbedingte Hardwareausfälle beim Öffnen oder Boot-Vorgang), sofern den Anbieter kein Verschulden bei der Handhabung trifft.
  • Waren dem Anbieter Risiken erkennbar, hat er den Kunden vor Beginn der Maßnahme hierauf hinzuweisen; im Übrigen bedeutet „nicht erkennbar“, dass der Mangel bei Anwendung der im konkreten Auftrag verkehrsüblichen Sorgfalt nicht feststellbar war.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Wenn ein bereits vorgeschädigtes Gerät beim Start ausfällt, ist zu prüfen, ob meine Arbeit den Schaden verursacht hat oder ein vorhandener Defekt die Ursache war.

(8) Systemkonflikte und Treiberprobleme

  • Für Systemstörungen, die ausschließlich auf Inkompatibilitäten der vom Kunden ausgewählten oder vorgegebenen Hard-/Software, kundenseitige Fehlkonfigurationen oder vorhandene Treiberreste aus zuvor vom Kunden vorgenommenen Installationen/Deinstallationen zurückzuführen sind und die der Anbieter nicht zu vertreten hat, haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten und dann beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Ergeben sich im Rahmen der Leistungserbringung für den Anbieter erkennbare Inkompatibilitäten oder Fehlkonfigurationen, wird er hierauf in zumutbarem Umfang hinweisen; ein Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) ist zu berücksichtigen.
  • Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit die Systemstörung auf einer Fehlberatung, einer Auswahl- oder Ausführungsleistung des Anbieters beruht (z. B. fehlerhafte Treiber-Empfehlung/Installation). Im Übrigen gelten – soweit einschlägig – § 19 Abs. 6 (Dritt-Software-Updates) und § 6 Abs. 1 (Ablehnung riskanter Maßnahmen) entsprechend.
Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Stürzt Ihr System ab, weil ein uralter Treiber oder eine Inkompatibilität in Ihrer eigenen Software stört, hafte ich nicht für die Folgen.

§20

Bestellung als Vertreter

Bestellungen erfolgen nach Einzelauftrag in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung. Eigentümer der Ware werde ich nicht.

Pfandrecht

Bei überlassenen Geräten gelten die gesetzlichen Regeln für Sicherungsrechte und Herausgabe.

Datenschutz im Notfall

Bei einer rechtlich zulässigen Verwertung werden Daten vorher gelöscht, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 20 Sicherungsrechte an überlassenen Gegenständen

(1) Zurückbehaltungsrecht

Für die Herausgabe überlassener Gegenstände gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann der Anbieter nur ausüben, soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen; die Zahlungsfrist nach § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Bei einem überlassenen Gerät gelten die gesetzlichen Regeln zur Herausgabe und zu einem möglichen Zurückbehaltungsrecht. Die vereinbarte Zahlungsfrist bleibt bestehen.

(2) Pfandrecht und Verwertungsvoraussetzungen

Ein vertragliches Pfandrecht entsteht nur an Gegenständen, die dem Anbieter vom Kunden mit dessen Zustimmung zum Zwecke einer Werkleistung überlassen wurden; bei reinen Dienstleistungen ohne Übergabe von Besitz entsteht kein Pfandrecht. Das Pfandrecht sichert ausschließlich Forderungen aus dem jeweiligen, den Gegenstand betreffenden Auftrag. Die Verwertung erfolgt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1233 ff. BGB; zuvor werden mindestens zwei Mahnungen mit einer Gesamtfrist von sechs Wochen in Textform ausgesprochen und die Verwertung angedroht.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Überlassen Sie mir Hardware für eine vereinbarte Arbeit, habe ich daran ein vertragliches Pfandrecht. Zahlt Ihr Unternehmen nicht, darf ich das Gerät nach strengen Vorgaben verkaufen, um meine Rechnung zu decken.

(3) Datenschutz und Verfallsabrede

Vor der Verwertung werden auf dem Gerät vorhandene personenbezogene Daten nach dem Stand der Technik gelöscht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Eine Verfallsabrede (Eigentumsübergang statt Zahlung) ist ausgeschlossen.

Lesehilfe – Allgemeines

Bevor ich ein Gerät wirklich verkaufen müsste, lösche ich selbstverständlich alle Daten restlos.

§21

NDA / Verschwiegenheit

Firmeninterna und Geschäftsgeheimnisse behandle ich vertraulich; die Schutzmaßnahmen richten sich nach dem konkreten Auftrag.

Auftragsverarbeitung (AVV)

Ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig ist, klären wir vor dem jeweiligen Auftrag anhand der Daten und meiner Rolle.

Schutzmaßnahmen (TOM)

Für Löschung und Aufbewahrung gelten die Datenschutzhinweise und gegebenenfalls die Vereinbarung zum konkreten Auftrag.

§ 21 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Vertraulichkeit

Der Anbieter verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werdenden Informationen des Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere private Daten, Passwörter, Geschäftsgeheimnisse), striktes Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind lediglich Informationen, die (a) allgemein bekannt sind, (b) dem Anbieter bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen oder (d) zur Verteidigung eigener Rechtsansprüche des Anbieters erforderlich sind. Der Anbieter verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzten Dritten (§ 4) schriftlich auf diese Vertraulichkeit. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Als Ihr IT-Dienstleister komme ich unweigerlich mit sensiblen Daten in Berührung. Ich verpflichte mich vertraglich zu absolutem Stillschweigen über Ihre Geschäftsgeheimnisse.

(2) Datenschutz als Verantwortlicher (Stammdaten)

Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten) als Verantwortlicher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen stellt der Anbieter dem Kunden separat (z. B. durch Verweis auf die Datenschutzerklärung unter www.it4need.de/datenschutz oder als Anlage zum Angebot) zur Verfügung. Die Informationen nach Art. 13 DSGVO werden dem Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung in leicht zugänglicher Form bereitgestellt und erfassen die gesamte Leistungserbringung (nicht nur die Nutzung der Website).

Lesehilfe – Allgemeines

Damit ich Ihnen Rechnungen schreiben kann, verarbeite ich Ihre Firmendaten (Name, Adresse) DSGVO-konform.

(3) Datenschutzrolle und Auftragsverarbeitung

Vor einem Auftrag mit möglicher Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter klären die Parteien anhand von Zweck, tatsächlichen Daten und Weisungsrolle, ob der Anbieter eigenständig Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter ist. Ein bloß möglicher Zugriff begründet für sich allein keine Auftragsverarbeitung. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen gesonderten Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Zweck, Datenarten, betroffene Personen, Weisungen, Schutzmaßnahmen, Löschung oder Rückgabe sowie gegebenenfalls Unterauftragsverarbeiter. Ohne die im konkreten Fall erforderliche Vereinbarung beginnt keine entsprechende Verarbeitung.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Wenn ich bei einem Auftrag mit Kunden- oder Mitarbeiterdaten arbeite, klären wir vorher, welche Datenschutzvereinbarung dafür nötig ist. Ein bloß möglicher Zugriff bedeutet nicht automatisch Auftragsverarbeitung.

(4) Datensicherheit (TOM)

Der Anbieter trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere beim Fernzugriff (Remote-Support) und bei der Verwahrung von Kundengeräten. Einzelheiten zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zu Nachweis- und Auditmechanismen werden – soweit einschlägig – im Auftragsverarbeitungsvertrag dokumentiert.

Lesehilfe – Leistungen & Ablauf

Damit bei Fernwartungen nichts passiert, nutze ich gesicherte Verbindungen. Die Details dazu halten wir im AVV fest.

(5) Löschung und Aufbewahrung

Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweisinteressen entgegenstehen. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, richten sich Rückgabe oder Löschung nach der gesonderten Vereinbarung. Einzelheiten zur eigenen Verarbeitung des Anbieters stehen in den Datenschutzhinweisen.

Lesehilfe – Allgemeines

Wie lange Daten aus einem Auftrag benötigt werden, richtet sich nach dem Zweck, gesetzlichen Pflichten und gegebenenfalls einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

§22

Ausnahmesituationen

Bei Streik, Naturkatastrophen oder globalen Cloud-Ausfällen ruhen unsere Pflichten unbürokratisch.

Kostenschutz

Verzögerungen durch solche Vorfälle erzeugen für niemanden Strafen oder Verzugszinsen.

Rücktrittsrecht

Dauert der Zustand länger als einen Monat, dürfen beide Parteien den Vertrag außerordentlich beenden.

§ 22 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Definition und Abgrenzung

„Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der jeweils betroffenen Partei liegende, bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbare und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbare Ereignis, das die Erfüllung vertraglicher Pflichten vorübergehend verhindert, soweit und solange das Ereignis die Erfüllung unmittelbar verhindert. Hierunter fallen insbesondere Naturereignisse (z. B. Unwetter, Hochwasser), hoheitliche Maßnahmen (z. B. behördliche Anordnungen, Quarantänen) sowie flächendeckende Ausfälle kritischer Infrastrukturen (z. B. Stromnetz, Telekommunikation) oder unverschuldete, schwerwiegende IT-Sicherheitsvorfälle bei Dritten außerhalb der Sphäre der betroffenen Partei (z. B. globaler Ausfall von Cloud-Infrastrukturen), einschließlich Streik/Aussperrung, gravierender Lieferengpässe sowie nicht vorhersehbarer Zulieferer- oder Netzbetreiberstörungen außerhalb der Sphäre des Anbieters, sofern der Anbieter diese nicht zu vertreten hat. Ereignisse in der eigenen Sphäre des Anbieters, einschließlich des Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), gelten ausdrücklich nicht als höhere Gewalt; „Dritte“ im vorstehenden Sinne sind keine Erfüllungsgehilfen.

Lesehilfe – Allgemeines

Wenn Lieferketten zusammenbrechen oder das globale Netz ausfällt, gilt das als Höhere Gewalt. Wenn mir hingegen mein eigener Laptop kaputt geht, ist das mein Risiko und keine Höhere Gewalt.

(2) Ruhen der wechselseitigen Leistungspflichten

Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, ruhen die wechselseitigen Leistungspflichten, einschließlich der Zahlungs-, Mitwirkungs- und Annahmepflichten, für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Gesetzliche Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere zum Entfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit (§ 326 BGB) sowie zum Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), bleiben unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Während der Störung werden unsere Fristen und Pflichten eingefroren.

(3) Anzeige- und Minderungspflichten

Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung zu informieren. Sie hat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Störung zu überwinden oder deren Auswirkungen zu mindern, und über wesentliche Entwicklungen laufend zu informieren.

Lesehilfe – Allgemeines

Wir müssen uns gegenseitig sofort informieren, wenn uns Höhere Gewalt trifft.

(4) Fristen und Neuterminierung

Vertrags- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist (regelmäßig bis zu fünf Werktagen). Soweit dem Kunden zumutbar, ist der Anbieter berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Nach Wegfall der Störung sind Neuterminierungen für bereits begonnene oder terminierte Aufträge vorrangig zu berücksichtigen.

Lesehilfe – Allgemeines

Nach der Krise verlängern sich alle Projekt-Deadlines um die Ausfallzeit plus ein paar Tage Puffer.

(5) Kostenneutralität im Ruhenszeitraum

Für die Dauer des Ruhens aufgrund höherer Gewalt entstehen keine Ausfallhonorare, keine Pauschalen für nicht erbrachte Leistungen und keine Verzugsschäden, soweit diese allein auf der höheren Gewalt beruhen. Bereits erbrachte und für den Kunden abgrenzbar nutzbare Teilleistungen (z. B. abgeschlossene Fehlerdiagnosen) werden gemäß den Vergütungsregeln in §§ 14 und 15 abgerechnet.

Lesehilfe – Allgemeines

Niemand zahlt Strafe. Was vor der Krise bereits fertiggestellt und nutzbar war, wird normal abgerechnet.

(6) Lösungsrechte bei Dauerstörung

Dauert die Behinderung ununterbrochen länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, sich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung durch Rücktritt (bei Werkleistungen) oder außerordentliche Kündigung (bei Dienstleistungen) in Textform zu lösen. Bereits erbrachte und nutzbare Leistungen bleiben auch im Falle einer Lösung abrechenbar.

Lesehilfe – Allgemeines

Sollte wirklich länger als vier Wochen Stillstand herrschen, können wir den Vertrag sauber beenden.

§23

Ihre Pflicht

Sie dürfen meine Mitarbeiter oder Partner nicht für Ihr eigenes Unternehmen abwerben.

Dauer

Dieses Verbot gilt während unserer Zusammenarbeit und bis zu 12 Monate danach.

Vertragsstrafe

Bei Verstößen wird eine empfindliche Vertragsstrafe durch mich festgelegt und ggf. gerichtlich geprüft.

§ 23 Abwerbeverbot

(1) Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter oder vertraglich eingebundenen Subunternehmer des Anbieters, die mit der Leistungserbringung befasst waren, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder zu beschäftigen.

Lesehilfe – Ihre Pflichten

Bitte versuchen Sie nicht, externe Spezialisten oder Kollegen, die ich für Ihr Projekt hinzuziehe, direkt für Ihre Firma einzustellen.

(2) Vertragsstrafe

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Abwerbeverbot verpflichtet sich der Kunde, eine vom Anbieter nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Antrag des Kunden überprüft und gegebenenfalls herabgesetzt werden kann.

Lesehilfe – Grenzen & Ausschlüsse

Ein Verstoß hiergegen zieht eine harte Geldstrafe nach sich, die im Zweifel vor Gericht festgelegt wird.

(3) Schadensersatz und Anrechnung

Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkreten Schadens bleibt dem Anbieter ausdrücklich vorbehalten. Eine verwirkte und gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Lesehilfe – Allgemeines

Entsteht mir durch die Abwerbung ein größerer Schaden als die Strafe abdeckt, darf ich diesen zusätzlich einfordern.

§24

Recht & Gericht

Für B2B-Kunden gilt ausschließlich der Gerichtsstand Neuss und das deutsche Recht.

Vertragsvorrang

Individuelle Absprachen (wie unser konkretes Angebot) brechen immer diese AGB.

AGB-Änderungen

Für jeden neuen Einzelauftrag gilt die bei dessen Abschluss vereinbarte AGB-Fassung.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden.

Lesehilfe – Allgemeines

Für uns gilt deutsches Recht. Internationales Kaufrecht greift nicht.

(2) Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters (Neuss). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Da Sie Kaufmann oder Unternehmer sind, treffen wir uns bei rechtlichen Streitigkeiten vor dem Gericht an meinem Firmensitz in Neuss.

(3) Erfüllungsort

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen der Sitz des Anbieters. Hiervon unberührt bleibt die vertraglich vereinbarte Erbringung von Leistungen am Einsatzort des Kunden (z. B. Vor-Ort-Service oder Remote-Support); zwingende gesetzliche Vorschriften gehen vor.

Lesehilfe – Allgemeines

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist (z.B. Remote-Support), ist der Leistungsort mein Firmensitz.

(4) Vertragssprache

Vertragssprache ist Deutsch. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB; etwaige Übersetzungen dienen lediglich der Information.

Lesehilfe – Allgemeines

Gültig ist immer nur der deutsche Text.

(5) Form von Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller, auch mündlicher Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

Lesehilfe – Allgemeines

Um Missverständnisse zu vermeiden, halten wir Änderungen mindestens per E-Mail fest.

(6) Gesamte Vereinbarung und Rangfolge

Diese AGB regeln zusammen mit der jeweiligen Individualvereinbarung (insbesondere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung) das Vertragsverhältnis abschließend. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Individualvereinbarung und diesen AGB geht die Individualvereinbarung vor (vgl. § 1 Abs. 4).

Lesehilfe – Allgemeines

Was in unserem Angebot steht, ist immer das, was primär gilt.

(7) Fassungsstand für Einzelaufträge

Für jeden Einzelauftrag gilt die bei dessen Abschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Änderung der AGB wirkt nicht automatisch auf bereits geschlossene Verträge.

Lesehilfe – Allgemeines

Für Ihren Auftrag gilt die AGB-Fassung, die wir bei Vertragsschluss vereinbart haben. Eine spätere Fassung ändert diesen Auftrag nicht automatisch.

(8) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Lesehilfe – Allgemeines

Sollte ein einzelner Satz dieser AGB unwirksam sein, bleibt der ganze restliche Vertrag dennoch gültig.

Stand der B2B-AGB: 28. September 2026 (Version 1.1)