AGB für Privatkunden
Die Spielregeln auf einen Blick
Hier sind die 6 wichtigsten Punkte unserer Zusammenarbeit kurz & knapp zusammengefasst.
1. Faire Abrechnung (15-Min-Takt)
Ich rechne fair pro angefangene 15 Minuten ab. Um wirtschaftlich arbeiten zu können, gilt ein Startpaket: Vor Ort wird mindestens 1 Stunde, bei Fernwartung 30 Minuten berechnet. Diagnosezeit kostet auch dann, wenn z. B. Ihre Hardware komplett defekt ist.
2. Einsatz vs. Erfolgsgarantie
Bei der Fehlerbehebung bezahlen Sie mich für meine Expertise und Arbeitszeit (Dienstvertrag). Eine 100%ige Erfolgsgarantie gibt es hier rechtlich nicht. Ein garantiertes Ziel (Werkvertrag) gilt nur, wenn wir z. B. eine konkrete Installation vorab ausdrücklich vereinbaren.
3. Ihre Pflicht: Das Backup
Bitte sichern Sie Ihre Daten, bevor ich anfange! Arbeiten ohne Backup erfolgen auf Ihr eigenes Risiko. Wenn Sie nicht wissen, wie das geht, helfe ich Ihnen vorher gerne (gegen Berechnung) dabei.
4. Kurzfristige Terminabsagen
Sollte etwas dazwischenkommen, sagen Sie bitte mindestens 24 Stunden vorher ab. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen kann eine Ausfallpauschale in Höhe von 30,00 € entstehen. Bei einem fristgerechten gesetzlichen Widerruf fällt sie nicht an.
5. Was ich nicht mache
Ich bin Software- und Netzwerkexperte. Ich führe keine handwerklichen Reparaturen durch (Löten, Displaytausch, 230V-Strom). Auch für durch Hersteller-Updates gelöschte Funktionen übernehme ich keine Haftung.
6. Hardwarekauf & Bestellungen
Wenn ich Geräte für Sie bestelle, vermittle ich nur. Der Kaufvertrag entsteht zwischen Ihnen und dem Händler. Da ich nicht in Vorleistung gehen kann, fordere ich den Kaufpreis für die Ware in der Regel vorab per Vorschuss an.
Dieser Überblick und die kleinen Textboxen im Text ("Was bedeutet das?" bzw. "Lesehilfe") sind unverbindliche Erläuterungen, die Ihnen das Lesen erleichtern sollen. Um das Überfliegen zu vereinfachen, nutzen die Boxen ein Farbsystem:
Geltungsbereich
Basis der Zusammenarbeit. Diese AGB gelten für alle angebotenen IT-Dienstleistungen.
Ausschlüsse
Keine Gültigkeit für Unternehmer. Dieses Regelwerk richtet sich ausschließlich an Privatkunden.
Wichtigste Pflichten
Schriftlichkeit. Nachträgliche Änderungen müssen immer in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Anwendungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen zwischen Jan André Schlösser (nachfolgend „Anbieter“) und Verbrauchern (§ 13 BGB, nachfolgend „Kunde“), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
Diese Bedingungen bilden die rechtliche Basis für unsere Zusammenarbeit und gelten speziell für Sie als Privatkunde (Verbraucher).
(2) Vorrang von Individualabreden und Textform
Individuelle Vereinbarungen (z. B. Angebot/Auftragsbestätigung) gehen diesen AGB vor; Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Der Vorrang von Individualabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
Individuelle Absprachen in meinem Angebot haben immer Vorrang vor diesen AGB. Damit alles nachvollziehbar bleibt, halten wir Änderungen zur Sicherheit schriftlich (z. B. per E-Mail) fest.
Wichtigste Leistungen
Support für PCs, Smartphones, Heimnetzwerke.
Wichtigste Ausschlüsse
Kein Standard-Support für hochspezialisierte Branchensoftware ohne vorherige Absprache.
Wichtigste Pflichten
Herstellervorgaben müssen beachtet werden. Ihre Hardware muss technisch kompatibel sein.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Vertragsgegenstand und technische Grenzen
Der Anbieter erbringt Leistungen im Bereich IT-Support für gängige Endgeräte (z. B. PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets), Peripherie und Netzwerkkomponenten jeweils im Rahmen der Herstelleranforderungen und technischen Kompatibilität. Dies umfasst insbesondere:
- Beratungsleistungen, Fehleranalysen/Diagnosen und Schulungen („Hilfe zur Selbsthilfe“);
- Systemkonfigurationen, Installation und Einrichtung von Standardsoftware und Betriebssystemen;
- Unterstützung bei der Einbindung von Unterhaltungselektronik in das Heimnetzwerk;
- Leistungen für hochspezialisierte Branchensoftware erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Ich unterstütze Sie bei der Einrichtung, Konfiguration und Fehlersuche an Ihren alltäglichen Geräten wie Computern, Smartphones und dem Heimnetzwerk. Bei sehr spezieller Software für bestimmte Branchen helfe ich Ihnen gerne, wenn wir das vorher absprechen.
(2) Schulungen und Einweisungen
Soweit Leistungen Schulungen oder Einweisungen umfassen, erfolgen diese als individuelle 1:1‑Unterstützung ohne vorab festgelegtes Schulungsziel; Inhalte und Reihenfolge richten sich situativ nach den Bedürfnissen und Vorkenntnissen des Kunden. Die Schulung ist eine Dienstleistung; ein bestimmter Lernerfolg oder eine dauerhafte Beherrschung der Inhalte wird nicht geschuldet.
Ich begleite Sie in individuellen 1:1‑Einweisungen beim Umgang mit Ihren Geräten und Programmen – ohne festes Lernziel, Inhalte nach Ihrem Bedarf. Einen bestimmten Lernerfolg kann ich Ihnen allerdings nicht versprechen.
Art der Leistung
Klare Trennung: Support ist mein fachlicher Einsatz (Dienstleistung), konkrete Installationen sind das fertige Ergebnis (Werkleistung).
Wichtigste Ausschlüsse
Bei reiner Beratung und Support kann keine Garantie auf einen bestimmten Erfolg gegeben werden.
Wichtigste Pflichten
Abnahmepflicht: Wenn ein konkretes Ziel vereinbart wurde, müssen Sie das fertige Ergebnis prüfen und bestätigen.
§ 3 Vertragstypen und Abnahme
(1) Dienstvertragliche Leistungen
Die Leistungen des Anbieters im Bereich Beratungen, Support, Analyse und Schulung werden, sofern nicht gemäß § 3 Abs. 2 ausdrücklich als Werkleistung gekennzeichnet, als Dienstleistung gemäß § 611 BGB erbracht. Geschuldet ist das fachgerechte Bemühen und die aufgewendete Arbeitszeit, nicht jedoch ein bestimmter technischer oder wirtschaftlicher Erfolg.
Wenn ich Sie berate, bei Problemen unterstütze oder schule, bezahlen Sie mich für meine investierte Arbeitszeit und mein Expertenwissen. Einen garantierten Erfolg (z. B., dass ein defektes Gerät danach zwingend wieder funktioniert) kann ich hier rechtlich nicht versprechen.
(2) Werkvertragliche Leistungen
Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein konkreter Erfolg beschrieben ist (z. B. Installation/Konfiguration „gemäß vereinbarter Spezifikation“, funktionsfähige Inbetriebnahme), werden diese Leistungen als Werkleistungen (§ 631 BGB) erbracht. Werkleistungen sind im Leistungsdokument ausdrücklich gekennzeichnet; im Übrigen gelten die Regeln des Dienstvertragsrechts. Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.
Wenn wir vorher genau festlegen, dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht werden soll (z. B. eine Neuinstallation von Windows oder ein lauffähiges Netzwerk), gilt dies als Werkleistung. Das steht dann auch ausdrücklich so in Ihrem Angebot.
(3) Abnahme und Abnahmefiktion
Für als Werkleistung gekennzeichnete Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist die Abnahme nach Fertigstellung und Bereitstellung zur Abnahme zu erklären. Teilabnahmen sind zulässig, sofern in sich abgeschlossene, selbstständig gebrauchsfähige Teilleistungen vorliegen und dem Kunden die Teilabnahme zumutbar ist.
Der Anbieter kann die Abnahme nach Fertigstellung verlangen und setzt dem Kunden hierfür eine angemessene Frist von mindestens 14 Kalendertagen. Ein förmliches Abnahmeverfahren kann vereinbart werden; die Abnahme durch bloße Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, sofern eine förmliche Abnahme in angemessener Frist vorgesehen ist.
Mit Fristbeginn weist der Anbieter den Kunden in Textform ausdrücklich darauf hin, dass das Werk als abgenommen gilt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist erklärt oder die Abnahme verweigert, ohne mindestens einen Mangel zu benennen (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Benennung irgendeines Mangels genügt, um die Abnahmefiktion zu verhindern. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
Sobald ich ein vereinbartes Ergebnis (Werkleistung) fertiggestellt habe, müssen Sie dieses abnehmen; das gilt auch für nutzbare Teilergebnisse. Ich setze Ihnen dafür eine Frist von mindestens 14 Tagen. Melden Sie sich innerhalb dieser Zeit nicht oder nennen keinen Mangel, gilt die Arbeit rechtlich automatisch als abgenommen. Wegen bloßer Kleinigkeiten dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern – diese behebe ich natürlich im Anschluss.
(4) Nacherfüllung bei Werkleistungen
Zeigt sich an einer als Werkleistung gekennzeichneten Leistung ein Mangel, teilt der Kunde diesen dem Anbieter in Textform mit und beschreibt ihn so genau, wie es ihm möglich ist. Der Anbieter beseitigt den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist im Wege der Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) und trägt die dafür erforderlichen Aufwendungen. Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Leistungserbringung und zu den Servicezeiten gemäß § 9 Abs. 2. Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Kunden (insbesondere Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) bleiben unberührt; ihre Voraussetzungen richten sich nach dem Gesetz.
Wenn an einem fest vereinbarten Ergebnis etwas nicht stimmt, sagen Sie mir kurz Bescheid – am besten per E-Mail. Ich bessere kostenlos nach, dort wo ich gearbeitet habe und zu meinen normalen Servicezeiten. Ihre weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben Ihnen daneben erhalten.
Team & Technik
Einsatz von qualifiziertem Personal und modernen, KI-gestützten Werkzeugen für effiziente Ergebnisse.
Wichtigste Ausschlüsse
Keine Vertragsabgabe an Dritte ohne Ihre Zustimmung. Ich bleibe Ihr alleiniger Ansprechpartner.
Ihre Erlaubnis
Sollen für eine Problemlösung Ihre echten, persönlichen Daten in KI-Tools genutzt werden, frage ich Sie dafür vorab ausdrücklich um Erlaubnis.
§ 4 Einsatz von Personal und IT-Werkzeugen
(1) Persönliche Termine und technische Dritte
Telefonische und Vor-Ort-Termine führt der Anbieter persönlich durch. Für technische Teilleistungen können externe Dienste oder qualifizierte Dritte eingesetzt werden, soweit dies für den vereinbarten Auftrag erforderlich ist. Der Anbieter bleibt Vertragspartner, haftet für eingesetzte Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB und verpflichtet sie zur Vertraulichkeit. Eine Vertragsübernahme durch Dritte erfolgt nicht ohne Zustimmung des Kunden.
Telefonische und Vor-Ort-Termine führe ich selbst durch. Technische Dienste wie Software oder Hosting können von Dritten stammen; ich bleibe Ihr Vertragspartner.
(2) Einsatz von KI-gestützten Systemen
Der Anbieter darf zur effizienten Leistungserbringung softwarebasierte Werkzeuge mit Funktionen Künstlicher Intelligenz (z. B. zur Code-Optimierung, Fehleranalyse oder Recherche) einsetzen. Personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden in solche Werkzeuge nur eingebracht, soweit hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind; dies erfolgt regelmäßig nur auf Basis einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden oder soweit möglich und zumutbar, nutzt der Anbieter anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.
Der Anbieter bleibt zur fachlichen Endkontrolle verpflichtet und trägt die Verantwortung für das Arbeitsergebnis; die Regelungen in § 22 (Vertraulichkeit, Datenschutz, Auftragsverarbeitung, TOM) gelten entsprechend. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern im Zusammenhang mit KI-gestützten Werkzeugen bedarf – soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt – der vorherigen Zustimmung des Kunden; den Unterauftragsverarbeitern sind dieselben Datenschutzpflichten vertraglich aufzuerlegen. Gegenüber Verbrauchern verarbeitet der Anbieter regelmäßig als Verantwortlicher (§ 22 Abs. 2), nicht als Auftragsverarbeiter.
Zusätzlich stellt der Anbieter sicher, dass der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge im Einklang mit anwendbaren rechtlichen Rahmenwerken (insbesondere DSGVO sowie etwaiger KI-spezifischer Regulierung) und den vertraglichen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Dienste erfolgt; es werden Datenminimierung, Zweckbindung, angemessene Speicherbegrenzung und – soweit technisch verfügbar – die Deaktivierung einer Weiterverwendung von Kundendaten zu Trainings-, Qualitäts- oder Supportzwecken umgesetzt bzw. solche Nutzungen nur auf Grundlage der in Satz 2 genannten Rechtsgrundlagen und vereinbarten Zwecke vorgenommen. Etwaige Datenübermittlungen in Drittländer erfolgen ausschließlich gemäß Art. 44–49 DSGVO auf Grundlage geeigneter Garantien und – sofern erforderlich – ergänzender Schutzmaßnahmen. Auf Anfrage informiert der Anbieter den Kunden über die konkret eingesetzten Dienste und Unterauftragsverarbeiter.
Um Ihnen bestmögliche und schnelle Ergebnisse zu liefern, kann ich zeitgemäße KI-Werkzeuge (z. B. zur Fehlersuche) nutzen. Dabei achte ich streng auf den Datenschutz: Ihre persönlichen Daten bleiben geschützt und werden nicht unkontrolliert zum Training fremder KIs verwendet. Am Ende kontrolliere ich jedes Ergebnis persönlich, verlasse mich also nie blind auf die Maschine.
Klare Grenzen
Mein Fokus liegt auf reinen IT-Dienstleistungen. Handwerkliche Reparaturen gehören nicht dazu.
Wichtigste Ausschlüsse
Keine mechanischen Eingriffe (wie Löten oder Displaytausch) und keine Arbeiten am 230V-Stromnetz.
Ihre Verantwortung
Sie kümmern sich eigenverantwortlich um die datenschutz- und umweltgerechte Entsorgung von Elektroschrott.
§ 5 Leistungsausschlüsse
(1) Fachfremde Arbeiten (Mechanik, Elektro, Entsorgung)
- Mechanische Arbeiten: Der Anbieter führt keine mechanischen Reparaturen auf Bauteilebene durch (z. B. Lötarbeiten an Platinen, Austausch von Displaygläsern).
- Elektroinstallationen: Tätigkeiten beschränken sich auf EDV-technische Arbeiten an Niederspannungs- und Datenleitungen; Elektroinstallationsarbeiten am 230V-Netz sowie Arbeiten über die einfache Steckverbindung hinaus werden nicht erbracht.
- Entsorgung von Altgeräten: Die fachgerechte Entsorgung von Altgeräten oder defekten Komponenten (Elektroschrott) ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand und wird vom Anbieter nicht übernommen. Der Kunde ist für die datenschutzgerechte Vernichtung und umweltgerechte Entsorgung eigenverantwortlich, sofern nicht im Einzelfall eine kostenpflichtige Vermittlung an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb vereinbart wird.
Ich bin Ihr Software- und Netzwerkexperte, aber kein Elektriker oder Feinmechaniker. Ich löte nicht an Platinen, tausche keine Displays und verlege keine 230V-Stromleitungen. Auch die sichere und umweltgerechte Entsorgung Ihrer Altgeräte übernehmen Sie selbst.
Vorgehensweise
Ich wähle nach fachmännischem Ermessen den besten und sichersten Lösungsweg für Ihr IT-Problem.
Wichtigste Ausschlüsse
Keine Steuerberatung bei Software-Hilfe, keine Haftung für Hersteller-Updates und keine Garantie bei extremem Virenbefall.
Ihre Verantwortung
Wenn ich für Sie tippe (z. B. Überweisungen/Passwörter), prüfen Sie die Daten zwingend vor dem Klick auf "Senden".
§ 6 Besondere Leistungsbedingungen und Ablehnungsrechte
(1) Ablehnung bei unkalkulierbaren Risiken
Der Anbieter ist berechtigt, Maßnahmen abzulehnen, die nach seinem fachmännischen Ermessen ein unkalkulierbares Risiko für die Integrität des Systems oder der Daten darstellen. In diesem Fall informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich über die Gründe und mögliche Alternativen. Die bis zur Ablehnung erbrachten Diagnoseleistungen sind gemäß § 15 Abs. 1 zu vergüten.
Wenn ein Eingriff Ihre Daten oder Ihr System massiv gefährden würde, ziehe ich die Notbremse und breche ab. Die bis zu dieser Erkenntnis aufgewendete Zeit für die Fehlersuche wird normal berechnet.
(2) Besonderheiten bei Schadsoftware (Best-Effort)
Der Anbieter erbringt die Entfernung von Schadsoftware fachgerecht nach dem Stand der Technik unter Einsatz marktüblicher Mittel. Erfasst sind insbesondere Bedrohungen, die von mindestens zwei gängigen Antiviren-Engines als solche erkannt werden. Bei Bedrohungen, die nicht zuverlässig erkennbar oder erfahrungsgemäß nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entfernbar sind (z. B. Bootkits, Rootkits, Zero-Day-Exploits), erfolgt die Leistung als Dienstleistung („Best-Effort“) ohne Erfolgszusage; der Anbieter weist den Kunden vorab auf Restrisiken und Alternativen (z. B. Neuinstallation, Datenwiederherstellung) hin.
Ich rücke Viren mit modernen Programmen zu Leibe. Bei extrem hartnäckigen Schädlingen, die sich tief im System verstecken, gibt es jedoch keine 100%ige Erfolgsgarantie. Oft ist dann eine sichere Neuinstallation der bessere Weg.
(3) Ablehnung wegen Unwirtschaftlichkeit oder Unzumutbarkeit
Der Anbieter darf die Leistung ablehnen, wenn
- der voraussichtliche Zeit-/Kostenaufwand den aktuellen Verkehrswert des betroffenen Geräts um mehr als 60 % übersteigt (Unwirtschaftlichkeit), oder
- ein objektiv erhebliches Risiko irreversibler Datenverluste oder Systeminstabilität besteht (z. B. aufgrund vom Hersteller veröffentlichter Inkompatibilitäten oder bekannter kritischer Fehlerbilder). Der Anbieter informiert den Kunden vorab in Textform über die Gründe und mögliche Alternativen; bis dahin erbrachte Diagnoseleistungen sind gemäß Vereinbarung bzw. Preisliste vergütungspflichtig, oder
- unzumutbare Arbeitsbedingungen am Einsatzort vorliegen (z. B. erhebliche Hygienemängel, starke Geruchsbelastung, offenkundige Sicherheitsrisiken) oder der Kunde sich aggressiv verhält (z. B. verbale Bedrohungen, Beleidigungen, körperliche Übergriffe).
In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Vergütung der Anfahrt sowie der bereits erbrachten Zeit bestehen.
Ich bin ehrlich zu Ihnen: Wenn der Aufwand für ein Anliegen höher wäre als der Zeitwert des Geräts, oder wenn die Arbeitsbedingungen unzumutbar sind (z. B. extreme Hygienemängel oder aggressives Verhalten), lehne ich den Auftrag ab. Anfahrt und Diagnosezeit müssen dennoch bezahlt werden.
(4) Ausschluss von Rechts- und Steuerberatung
Die Unterstützung bei der Nutzung von Anwendungen (z. B. Online-Banking, ELSTER, Buchhaltungssoftware) beschränkt sich rein auf die technische Bedienung und die Erklärung von Software-Funktionen. Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Eine inhaltliche Prüfung der vom Kunden eingegebenen Daten findet nicht statt.
Ich helfe Ihnen gerne dabei, ELSTER oder Ihr Online-Banking technisch zum Laufen zu bringen. Ich darf und werde Sie aber inhaltlich nicht zu Steuern oder Finanzen beraten.
(5) Technische Schreibhilfe und Erklärungsbotenschaft
Soweit der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Dateneingaben (z. B. Passwörter, IBAN, Steuerdaten) vornimmt, handelt er ausschließlich als Erklärungsbote (technische Schreibhilfe) nach Diktat und Weisung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, jede Eingabe unmittelbar vor der finalen Bestätigung (z. B. Klick auf „Senden“, „Zahlen“ oder TAN-Eingabe) auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.
Wenn ich auf Ihren Wunsch hin Zahlen (z. B. eine IBAN) oder Passwörter für Sie abtippe, bin ich nur Ihre 'Tastatur'. Sie müssen vor dem finalen Klick immer selbst prüfen, ob alles stimmt.
(6) Ermessensspielraum bei der Ausführung
Soweit kein bestimmter Lösungsweg vereinbart ist, erbringt der Anbieter die Leistungen nach fachmännischem Ermessen, um das vereinbarte Ziel zu erreichen. Erscheint eine vom Kunden gewünschte Vorgehensweise erkennbar ungeeignet oder risikobehaftet, weist der Anbieter den Kunden vorab in Textform darauf hin und schlägt zumutbare Alternativen vor. Ohne Einigung auf eine geeignete Vorgehensweise kann der Anbieter die Ausführung ablehnen. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
Ich nutze meine fachliche Erfahrung, um den besten Weg für Ihr Problem zu finden. Wünschen Sie einen Weg, den ich für riskant halte, warne ich Sie vorab. Finden wir keinen sicheren Weg, kann ich die Ausführung ablehnen.
(7) Ausschluss herstellerbedingter Systemänderungen
Der Anbieter hat keinen Einfluss auf den Funktionsumfang, softwareseitige Einschränkungen, spätere Funktionsänderungen (z. B. durch Updates, Releases oder Versionierungen) sowie Design- und Lizenzentscheidungen von Geräteherstellern, Softwareentwicklern oder Betriebssystemanbietern (einschließlich SaaS-/Cloud-Providern). Hierunter fallen insbesondere der Wegfall oder die Änderung von Funktionen durch Hersteller-Updates, Restriktionen aufgrund von Lizenzmodellen (z. B. Abonnementpflicht, „Software-as-a-Service“), Inkompatibilitäten mit bestimmter Hard- oder Software oder älteren Betriebssystemversionen sowie herstellerspezifische Oberflächen oder Menüführungen. Solche system- bzw. herstellerbedingten Gegebenheiten begründen für sich genommen keinen Mangel der Leistung des Anbieters, soweit sie nicht auf eine vom Anbieter zu vertretende Fehlberatung, Auswahl- oder Ausführungsleistung zurückzuführen sind. Die Vergütungspflicht für fachgerecht erbrachte Leistungen bleibt unberührt; gesetzliche Mängelrechte wegen vom Anbieter zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben bestehen.
Wenn Apple, Microsoft oder andere Hersteller durch Updates Funktionen entfernen, das Design ändern oder auf Abo-Modelle umstellen, habe ich darauf keinen Einfluss. Für solche Entscheidungen der Tech-Riesen kann ich nicht verantwortlich gemacht werden.
Terminabsprachen
Termine sind nur dann juristisch verbindlich (Fixtermine), wenn wir dies ausdrücklich schriftlich so vereinbaren.
Wichtigste Ausschlüsse
Keine festen Garantiezeiten für Antworten oder Entstörungen (Service Level Agreements) im Standard-Support.
Zielgrößen
Besprochene Zeitfenster (z. B. "Rückmeldung bis morgen") sind grobe Orientierungen, keine harten Garantien.
§ 7 Termine und Service-Level
(1) Verbindlichkeit von Terminen
Einsatz-, Leistungs- oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform in der Individualvereinbarung (z. B. Angebot/Auftragsbestätigung) ausdrücklich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ gekennzeichnet sind. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen.
Normalerweise verabreden wir uns flexibel. Brauchen Sie mich zwingend zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, müssen wir das in unserem Angebot ausdrücklich als 'Fixtermin' festhalten.
(2) Ausschluss von Reaktionszeitgarantien (SLA)
Der Anbieter gibt keine verbindlichen Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten (Service Levels) ab; gesetzliche Rechte und vertraglich gesondert vereinbarte Fixtermine gemäß § 7 Abs. 1 bleiben unberührt.
Ich biete im normalen Tagesgeschäft keine festen, vertraglich garantierten Reaktionszeiten (wie z. B. 'Entstörung garantiert innerhalb von 4 Stunden') an.
(3) Unverbindliche Zielgrößen
Unverbindliche Zielgrößen (z. B. Rückmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraums) können individuell vereinbart werden; sie begründen keine Garantien, keine verschuldensunabhängigen Ansprüche und keine Fixtermine, es sei denn, dies wird ausdrücklich als Fixtermin in Textform vereinbart.
Wenn ich sage 'Ich melde mich schätzungsweise heute Nachmittag', ist das ein geplantes Ziel, an das ich mich bestmöglich halte, aber keine juristisch einklagbare Frist.
Faire Absagen
Ich sage Termine nur in echten Ausnahmefällen (wie plötzlicher Krankheit oder Notfällen im Straßenverkehr) ab.
Keine Willkür
Ein "freies Stornorecht" ohne guten Grund gibt es für mich nicht. Ich halte mich an unsere Zusagen.
Ihre Rechte
Fällt ein Termin unverschuldet aus, entstehen Ihnen selbstverständlich keine Stornokosten, und wir finden zügig Ersatz.
§ 8 Terminabsagen durch den Anbieter
(1) Rücktritt und Verschiebung aus wichtigem Grund
Der Anbieter ist berechtigt, einen vereinbarten Termin aus wichtigem Grund zu verschieben oder abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn
- a) beim vorgesehenen Ausführenden kurzfristig eingetretene Arbeitsunfähigkeit/Erkrankung die Leistungserbringung unmöglich macht oder unzumutbar beeinträchtigt,
- b) ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von § 23 dieser AGB die Leistungserbringung verhindert,
- c) unvorhersehbare, vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse die sichere Leistungserbringung unmittelbar verhindern (z. B. akute Verkehrsunfälle auf dem Weg zum Kunden, polizeilich angeordnete Sperrungen).
Bloße organisatorische Gründe oder disponible Erwägungen des Anbieters rechtfertigen keine Terminverschiebung oder -absage.
Ich nehme unsere Termine ernst. Eine Absage oder Verschiebung meinerseits passiert nur, wenn es gar nicht anders geht – etwa bei schwerer Krankheit, einem Unfall auf dem Weg zu Ihnen oder extremer Witterung.
(2) Informationspflicht und Neuterminierung
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform (z. B. E-Mail oder SMS) über den Eintritt des wichtigen Grundes und dessen Auswirkungen auf den Termin. Die Parteien stimmen einen zumutbaren neuen Termin ab; dabei werden die berechtigten Dispositionsinteressen des Kunden berücksichtigt. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
Wenn ich verhindert bin, informiere ich Sie und stimme einen neuen Termin mit Ihnen ab.
(3) Vorrang der Leistungserbringung
Ist das Leistungshindernis voraussichtlich nur vorübergehend, beschränkt sich das Recht des Anbieters auf eine Terminverschiebung. Eine vollständige Absage (Lösung vom Vertrag) kommt nur in Betracht, wenn die Leistung dauerhaft unmöglich ist oder das Hindernis nicht in angemessener Zeit beseitigt werden kann; gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt.
Mein Ziel ist es immer, den Auftrag abzuschließen. Eine komplette Stornierung des Auftrags kommt nur dann infrage, wenn die Leistung auf Dauer unmöglich geworden ist.
(4) Kostenfolgen bei Anbieterverzug
Bei Verschiebung oder Absage aus wichtigem Grund:
- a) entstehen dem Kunden keine Ausfall- oder Stornokosten; bereits vereinnahmte Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet,
- b) bleiben bereits erbrachte, für den Kunden abgrenzbar nutzbare Teilleistungen abrechenbar,
- c) werden dem Kunden nachweislich verauslagte, nicht mehr stornierbare Fremdkosten nur ersetzt, wenn der Anbieter die Verschiebung/Absage zu vertreten hat; im Übrigen gelten die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregeln.
Muss ich den Termin aus wichtigem Grund absagen, zahlen Sie für diesen Ausfall natürlich keinen Cent. Bereits erbrachte, für Sie nutzbare Leistungen (z. B. eine Teillieferung) werden jedoch abgerechnet.
(5) Persönliche Durchführung bei Verhinderung
Kann der Anbieter einen vereinbarten Telefon- oder Vor-Ort-Termin nicht persönlich wahrnehmen, richtet sich die Neuterminierung nach Absatz 2. Ein anderer Techniker wird nicht anstelle des Anbieters zum Kunden geschickt.
Wenn ich einen Telefon- oder Vor-Ort-Termin nicht selbst wahrnehmen kann, vereinbaren wir einen neuen Termin.
(6) Haftung bei Terminausfall
Ansprüche wegen Terminverschiebung oder -absage richten sich nach den §§ 19, 20 dieser AGB. Bei unverschuldeter Verhinderung (insbesondere bei höherer Gewalt gemäß § 23) haftet der Anbieter nicht; bei Verschulden haftet er nach Maßgabe der §§ 19, 20.
Wenn ich absolut nichts für den Ausfall kann (z. B. bei höherer Gewalt wie einem schweren Unwetter), hafte ich nicht für eventuell entstehende Verzögerungen.
(7) Ausschluss des freien Stornorechts
Ein freies Stornorecht des Anbieters ohne wichtigen Grund besteht nicht. Individuell vereinbarte Termine/Fristen gehen vor; der Vorrang von Individualabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
Ich darf Aufträge nicht einfach so 'aus Lust und Laune' stornieren. Vereinbart ist vereinbart.
Einsatzzeiten
Meine Hauptarbeitszeit für Sie ist das Wochenende.
Wochentags
Vor-Ort-Termine unter der Woche gibt es nur nach ausdrücklicher Einzelvereinbarung.
§ 9 Servicezeiten und Terminplanung
(1) Reguläre Betriebszeiten
Der Anbieter erbringt Leistungen regelmäßig am Wochenende (Samstag/Sonntag) innerhalb der in der jeweiligen Terminbestätigung ausgewiesenen Zeitfenster. Ein Anspruch des Kunden auf Einsätze außerhalb der regulären Zeiten besteht nicht; Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung gemäß § 7 Abs. 1.
Meine Standard-Einsatzzeiten sind am Wochenende. Termine unter der Woche sind nur per ausdrücklicher Einzelvereinbarung möglich — einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht.
(2) Nacherfüllungszeiträume
Nacherfüllungsarbeiten bei Werkleistungen erfolgen grundsätzlich innerhalb der in § 9 Abs. 1 genannten Zeiten. Abweichungen sind zu vereinbaren, soweit dies zur Wahrung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist im Einzelfall erforderlich ist. Ein Anspruch auf Nacherfüllung außerhalb der Servicezeiten besteht nur, wenn und soweit die Nacherfüllung dem Kunden andernfalls unzumutbar wäre.
Falls ich bei einer Installation doch mal nachbessern muss, passiert das grundsätzlich auch zu meinen normalen Servicezeiten (Wochenende).
(3) Form der Terminbestätigung
Termine werden in Textform bestätigt. Unverbindliche Terminangaben begründen keinen Fixtermin; im Übrigen gilt § 7 Abs. 1.
Damit wir beide Planungssicherheit haben, halte ich Termine immer schriftlich (z. B. per E-Mail) fest.
Urlaub & Pause
In Urlaubszeiten nehme ich keine neuen Aufträge an. Ich informiere Sie rechtzeitig (z. B. auf der Website).
Neue Anfragen
Während meiner Abwesenheit werden Termine erst nach meiner Rückkehr vergeben.
Bestehende Termine
Bereits fest vereinbarte Termine (Fixtermine) sind von einem Annahmestopp nicht betroffen.
§ 10 Vorübergehende Nichtverfügbarkeit
(1) Annahmestopp bei Abwesenheit
Der Anbieter ist berechtigt, in Urlaubszeiten sowie bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit keine neuen Termine anzunehmen. Über absehbare Abwesenheiten informiert der Anbieter in geeigneter Form (z. B. Hinweis auf der Website oder Autoresponder) und bietet nach Rückkehr zeitnah zumutbare Ersatztermine an; § 7 gilt entsprechend. Bereits vereinbarte Fixtermine bleiben unberührt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte sowie § 7 Abs. 1.
Wenn ich im Urlaub bin, bleibt die Tastatur kalt. Sie erhalten dann z. B. eine automatische E-Mail-Antwort und wir finden einen Termin, sobald ich wieder da bin.
Lizenzen
Sie versichern, dass Ihnen die Geräte gehören und Sie legale Software-Lizenzen besitzen.
Haftungsausschluss
Keine Haftung, wenn Sie sich durch falsche Passworteingaben selbst aussperren.
Vorbereitung
Halten Sie Passwörter bereit, sorgen Sie für Strom/Internet und erzählen Sie mir ehrlich die Vorgeschichte des Problems.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Berechtigungen und Lizenzen
Der Kunde versichert, berechtigter Eigentümer oder berechtigter Nutzer der betroffenen Geräte, Systemzugänge und der eingesetzten Softwarelizenzen zu sein und dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Rechte wirksam einzuräumen. Soweit Software installiert oder gewartet wird, sichert der Kunde zu, über die erforderlichen Nutzungsrechte (Lizenzen) zu verfügen.
Sie garantieren mir, dass die Technik Ihnen gehört (oder Sie sie nutzen dürfen) und Sie keine raubkopierte Software einsetzen.
(2) Bereitstellung von Zugangsdaten
Der Kunde stellt rechtzeitig vor Leistungsbeginn die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Informationen wahrheitsgemäß bereit (z. B. Administrator- und Nutzerkennungen, Passwörter, Freigaben, Einmal-Tokens), soweit dem Anbieter die Leistungserbringung andernfalls nicht möglich ist. Erhält der Anbieter auf ausdrückliche Anweisung des Kunden Zugangsdaten, die sich als falsch erweisen, oder führt die Eingabe durch den Kunden selbst zur Sperrung von Konten (z. B. nach mehrmaliger Fehleingabe), hat der Anbieter dies nicht zu vertreten.
Halten Sie benötigte Zugangsdaten für sich bereit. Wo es technisch möglich ist, geben Sie Passwörter selbst ein. Falls ein Zugang nötig ist, erkläre ich Ihnen vorher, wofür. Für eine Kontosperre durch falsche Eingaben gelten die Regeln im Absatz darunter.
(3) Verantwortlichkeit für Infrastruktur
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seiner kundenseitigen Infrastruktur vor Ort (z. B. Stromversorgung, Internetanschluss, Verkabelung), sofern deren Instandsetzung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für eigenes Verschulden (z. B. Fehlberatung zur benötigten Bandbreite) bleibt unberührt.
Damit ich z. B. Ihren PC einrichten kann, brauche ich funktionierenden Strom und ein laufendes Internet – außer die Störung dieses Zugangs ist selbst mein Auftrag.
(4) Vollständigkeit der Informationen
Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter zutreffende und vollständige Angaben zu seiner technischen Ausrüstung und Umgebung sowie etwaigen vorangegangenen Eigenversuchen oder Änderungen am System zu machen.
Spielen Sie mit offenen Karten: Wenn Sie vorher selbst versucht haben, das Problem zu beheben, sagen Sie mir das bitte. Je genauer Sie mir die Vorgeschichte schildern, desto schneller finde ich den Fehler.
Ihre Pflicht
Sichern Sie Ihre Daten (Bilder, Dokumente) vor meinem Einsatz auf einem externen Laufwerk oder in der Cloud.
Risiko & Haftung
Arbeiten ohne Backup erfolgen auf Ihr eigenes Risiko. Bei zu großer Gefahr darf ich den Einsatz ablehnen.
Unterstützung
Wenn Sie nicht wissen, wie ein Backup funktioniert, übernehme ich das vorab gerne gegen Berechnung für Sie.
§ 12 Datensicherung und IT-Sicherheit
(1) Pflicht zur Datensicherung (Backup)
Vor Beginn jeder Tätigkeit hat der Kunde eine angemessene Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Als angemessen gilt regelmäßig die Sicherung der benutzerrelevanten Daten (z. B. Dokumente, Bilder, E-Mails) auf ein externes Medium oder in einen Cloud-Dienst; systemweite Abbilder (Images) sind nur erforderlich, wenn dies dem Kunden technisch zumutbar ist. Regelmäßig sollte die Sicherung aktuell sein (z. B. nicht älter als 7 Tage oder dem Bearbeitungsrhythmus entsprechend häufiger). Ist dem Kunden eine Datensicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, weist er den Anbieter hierauf hin; auf ausdrücklichen Wunsch unterstützt der Anbieter den Kunden hierbei gegen gesonderte Vergütung. Bei kritischen Arbeiten (z. B. Eingriffen in System-/Datenträgerstrukturen, Neuinstallationen, Virenbeseitigungen) weist der Anbieter Verbraucher vor Beginn nochmals auf das Risiko von Datenverlusten hin und bietet die Durchführung einer Datensicherung gegen Vergütung an. Lehnt der Verbraucher dies ab oder ist eine Sicherung nicht möglich, dokumentieren die Parteien dies vor Arbeitsbeginn in Textform; der Anbieter kann die Durchführung ablehnen, wenn ohne Sicherung ein objektiv erhebliches Risiko besteht.
Bitte machen Sie vor unserem Termin immer ein aktuelles Backup Ihrer wichtigsten Dateien. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, sagen Sie mir bitte Bescheid. Ich kann das (gegen Aufpreis) vor der eigentlichen Arbeit für Sie erledigen.
(2) Warnhinweise bei Datenverlustrisiko
Ist dem Kunden die Durchführung einer solchen Datensicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, weist er den Anbieter hierauf vor Arbeitsbeginn hin. Der Anbieter weist den Kunden in diesem Fall vor Leistungsbeginn ausdrücklich auf das Risiko eines Datenverlustes hin und bietet auf Wunsch Unterstützung gemäß § 14 an.
Sollten wir ohne Backup arbeiten müssen, warne ich Sie vorab deutlich vor den möglichen Folgen eines Datenverlustes.
(3) Dokumentation der Sicherungsfreigabe
Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Arbeitsbericht oder durch Freigabe des Remote-Zugriffs vor Leistungsbeginn, dass
- eine aktuelle, seinen individuellen Risiken angemessene Datensicherung vorliegt, oder
- er zuvor ausdrücklich auf das Risiko eines Datenverlustes hingewiesen wurde und die Leistung gleichwohl wünscht.
Mit Ihrer Unterschrift oder der Freigabe der Fernwartung bestätigen Sie mir, dass entweder ein Backup existiert oder Sie sich des Risikos bewusst sind.
(4) Pflicht zur Systempflege (IT-Hygiene)
Der Kunde unterhält angemessene, dem individuellen Risiko entsprechende IT-Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere eine aktuelle Anti-Viren-Software mit automatischen Definitions-/Signatur-Updates sowie unverzügliche Sicherheits- und System-Updates (insb. Betriebssystem, Browser und wesentliche Anwendungen), jeweils soweit technisch verfügbar und zumutbar. Soweit die Implementierung solcher Schutzmaßnahmen ausdrücklich Leistungsgegenstand des Anbieters ist, entfällt die Pflicht des Kunden insoweit.
Sie sind dafür verantwortlich, Ihr System aktuell zu halten (Virenschutz, Windows-Updates), es sei denn, Sie haben mich explizit damit beauftragt.
(5) Fortbestehende Sorgfaltspflichten
Abweichende oder ergänzende IT-Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt; Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten des Kunden zu Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bestehen unabhängig hiervon fort.
Auch wenn wir spezielle Sicherheitsmaßnahmen vereinbaren, entbindet Sie das nicht von grundlegender Vorsicht im Umgang mit Ihren Geräten.
Ihre Kontrolle
Bei der Fernwartung sehen Sie jeden meiner Klicks live mit und können die Verbindung jederzeit per Knopfdruck trennen.
Sensible Daten
Bei sensiblen Dingen wie Online-Banking tippen und klicken Sie selbst; ich leite Sie nur an.
Voraussetzung
Sie benötigen für eine Fernwartung zwingend eine stabile Internetverbindung.
§ 13 Fernwartung (Remote-Support)
(1) Verfahren und Zugriffskontrolle
Remote-Support erfolgt über ein gängiges Fernwartungstool mit Freigabemodus, verschlüsselter Verbindung, optischem Sitzungsindikator und der Möglichkeit des jederzeitigen Abbruchs durch den Kunden. Der Zugriff wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestartet. Der Kunde kann die Sitzung jederzeit beenden; unbeaufsichtigte Sitzungen erfolgen nur nach ausdrücklicher Einwilligung in Textform. Dateiübertragungen erfolgen ausschließlich nach gesonderter Freigabe je Vorgang. Sensible Anwendungen (z. B. Online-Banking, E‑Mail‑Postfächer) steuert der Kunde selbst; der Anbieter gibt hierzu lediglich technische Hinweise. Zugriffe auf Inhalte erfolgen nur nach separater Freigabe. Der Kunde unterstützt den Anbieter im erforderlichen und zumutbaren Umfang, insbesondere durch Bereitstellung notwendiger Informationen (z. B. automatisch erzeugte Fehlerberichte oder Verbindungsdetails) und durch Aufmerksamkeit während aktiver Fernzugriffe, um ungewöhnliche Vorgänge mitzuteilen. Ein darüber hinausgehendes dauerhaftes Überwachen oder Protokollieren ist nicht geschuldet.
Ich verbinde mich nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung und nur solange, wie Sie das möchten. Sie können jederzeit stoppen. Bei heiklen Anwendungen bedienen Sie selbst; ich gebe nur Hinweise. Bitte achten Sie während der aktiven Sitzung darauf, ob etwas Ungewöhnliches passiert, und sagen Sie mir dann kurz Bescheid.
(2) Anforderungen an die Internetverbindung
Der Kunde stellt bei Inanspruchnahme von Fernwartungseinsätzen eine hinreichend stabile Breitband-Internetverbindung bereit. Verzögerungen oder Verbindungsabbrüche, die auf eine unzureichende Verbindungsqualität in der Sphäre des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden und sind nach Zeitaufwand zu vergüten. Die Verantwortlichkeit des Anbieters für seine eigene hinreichend stabile Breitband-Internetverbindung bleibt unberührt.
Damit ich zügig arbeiten kann, brauchen wir eine gute Verbindung. Wenn das Internet auf Ihrer Seite ständig abbricht und sich die Arbeit dadurch extrem in die Länge zieht, muss ich diese Wartezeit leider berechnen.
(3) Sicherheit der Datenübertragung
Der Anbieter setzt aktuelle Schutzmaßnahmen für seine Systeme ein, schuldet jedoch keine absolute Virenfreiheit der Datenübertragung. Kardinalpflichten und zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
Die Verbindung zwischen unseren Rechnern ist sicher und verschlüsselt nach aktuellem Stand der Technik.
Faire Taktung
Abgerechnet wird fair je angefangene 15 Minuten. Aktuell berechne ich keine MwSt. (Kleinunternehmer).
Mindestvergütung
Um wirtschaftlich arbeiten zu können, gilt ein Startpaket: Vor Ort mind. 1 Stunde, bei Fernwartung mind. 30 Minuten.
Ihre Entscheidung
Sollte ein Kostenvoranschlag deutlich überschritten werden (über 15%), müssen Sie der Fortführung aktiv zustimmen, bevor ich weiterarbeite.
§ 14 Vergütung und Abrechnung
(1) Preise, Taktung und Kleinunternehmerstatus
Alle Preise sind Gesamtpreise und enthalten sämtliche gesetzlichen Preisbestandteile. Die Leistungen werden – sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde – nach Zeitaufwand abgerechnet; maßgeblich ist dabei ein Abrechnungstakt von jeweils angefangenen 15 Minuten. Es gelten die dem Kunden vor Vertragsschluss in Textform (z. B. im Angebot, per E-Mail oder Messenger) mitgeteilten Stundensätze und Gebühren (einschließlich Anfahrtskosten, Abrechnungstakt und etwaiger Mindestberechnung). Die jeweils aktuelle Preisübersicht ist unter www.it4need.de/preise abrufbar. Änderungen der Preisliste gelten ausschließlich für künftige Aufträge.
Derzeit wird aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sollte diese Ausnahme zukünftig entfallen, wird die Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorgaben erhoben und in der Preisliste entsprechend kenntlich gemacht.
Mehraufwand, der erforderlich ist, um die bereits vereinbarte Leistung zu erbringen, bleibt Teil desselben Auftrags; für eine mögliche Überschreitung des genannten Kostenrahmens gilt Abs. 6. Eine weitere eigenständige Aufgabe, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört, wird nur aufgrund eines gesonderten Auftrags ausgeführt. Dieser wird vor Arbeitsbeginn mit Leistung und Preisberechnung bestätigt – bei einem Vor-Ort-Termin auf dem Auftragsblatt, bei einer Fernabsprache über einen neuen digitalen Auftragsablauf.
Sofern wir keinen Pauschalpreis vereinbart haben, rechne ich je angefangene 15 Minuten ab. Es gelten die Preise, die Sie vor dem Auftrag erhalten haben. Eine weitere eigenständige Aufgabe besprechen und beauftragen wir getrennt, bevor ich damit beginne.
(2) Mindestvergütung (Startpakete)
Zur wirtschaftlichen Bereitstellung der Dienstleistung gilt je Auftrag für den ersten Arbeitseinsatz ein Startpaket als Mindestvergütung:
- Vor-Ort-Service: Die erste Zeitstunde (60 Minuten) wird voll berechnet.
- Remote-Service (Fernwartung): Die ersten 30 Minuten werden voll berechnet.
Nach Ablauf des Startpakets erfolgt die Abrechnung gemäß Abs. 1 im 15-Minuten-Takt.
Jeder Einsatz erfordert Vorbereitung. Daher berechne ich bei Hausbesuchen mindestens die erste Stunde, bei der Fernwartung die erste halbe Stunde voll. Danach geht es im 15-Minuten-Takt weiter.
(3) Anfahrtspauschalen
Anfahrtskosten werden als Pauschale gemäß den auf der Website ausgewiesenen Zonen erhoben. Bei Entfernungen über 20 km (gemessen ab dem Betriebssitz des Anbieters) erfolgt die Abrechnung kilometergenau gemäß Preisliste.
Die Fahrtkosten rechne ich in festen, transparenten Zonen ab. Ist es weiter als 20 Kilometer, rechne ich pro gefahrenem Kilometer ab.
(4) Gesonderte Zusatzaufträge
Unterstützungsleistungen des Anbieters bei der Einrichtung oder Durchführung von Datensicherungen sowie sonstige Leistungen, die nicht zum bereits vereinbarten Leistungsumfang gehören, werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und als gesonderter Auftrag erbracht. Der Anbieter nennt dem Kunden vor Vertragsschluss Leistung, Preisberechnung und voraussichtlichen Kostenrahmen. Ohne diese gesonderte Vereinbarung wird mit der zusätzlichen Aufgabe nicht begonnen.
Gehört eine Aufgabe nicht zum bestätigten Auftrag – zum Beispiel das erstmalige Einrichten einer Datensicherung –, erhalten Sie dafür vor Beginn eine eigene, klare Vereinbarung.
(5) Vergütung von Mehraufwand bei Mitwirkungsmängeln
Der Mehraufwand für die Entsperrung oder Wiederherstellung von Konten sowie für notwendige Wartezeiten, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen (insbesondere in den Fällen des § 11 Abs. 2), ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Der maßgebliche Stundensatz ergibt sich aus der Individualvereinbarung bzw. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Der Anbieter informiert den Kunden vor Beginn dieser Tätigkeiten über den voraussichtlichen Zeitaufwand und die damit verbundenen Kosten.
Wenn ich bei Ihnen vor Ort bin und nicht arbeiten kann, weil Sie z.B. erst 30 Minuten lang Ihr WLAN-Passwort suchen müssen, muss ich diese Wartezeit leider als Arbeitszeit berechnen.
(6) Kostenvoranschläge und Budgetüberschreitung
Kostenvoranschläge und genannte Kostenrahmen sind Schätzungen. Zeichnet sich während der Leistungserbringung ab, dass der freigegebene Kostenrahmen um mehr als 15 % überschritten werden könnte, informiert der Anbieter den Kunden vorab in Textform über Gründe, Mehrkosten und Alternativen. Der Anbieter setzt die Arbeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden fort. Gesetzliche Rechte des Verbrauchers (einschließlich Gewährleistungs- und Widerrufsrechte) bleiben unberührt.
Manchmal versteckt sich hinter einem kleinen Problem ein großer Fehler. Wenn ich merke, dass es deutlich teurer wird als von mir geschätzt, stoppe ich die Arbeit und wir besprechen gemeinsam, wie wir weiter vorgehen.
Faire Bezahlung
Mein Aufwand für die Fehlerdiagnose wird bezahlt, auch wenn die Ursache außerhalb meiner Kontrolle liegt.
Defekte & Externe
Das gilt insbesondere, wenn Ihre Hardware unwiderruflich defekt ist oder z. B. Ihr Internet-Provider streikt.
Zahlungspflicht
Auch wenn ein Fehler bei meinem Eintreffen plötzlich verschwunden ist, sind Sie zur Zahlung des Startpakets verpflichtet.
§ 15 Vergütungsanspruch bei erschwerter Ausführung
(1) Vergütung bei Diagnose und externen Fehlerursachen
Der Vergütungsanspruch für den bis dahin angefallenen Zeitaufwand (mindestens jedoch das Startpaket) bleibt vollumfänglich bestehen, sofern der Anbieter die Störung nicht durch eine vorangegangene Fehlleistung selbst verursacht hat und wenn:
- eine Fehleranalyse ergibt, dass die Störung auf einem Hardwaredefekt beruht, dessen Behebung nicht Gegenstand des Auftrags ist oder technisch unmöglich ist;
- ein gemeldeter Fehler bei der Überprüfung nicht reproduzierbar ist (Vorführeffekt);
- die Ursache in der Sphäre Dritter liegt (z. B. Provider-Störung, Ausfall externer Cloud-Dienste, nachträgliche Änderung oder Einstellung von Diensten/Schnittstellen durch den Hersteller, Fehler in Produkten Dritter);
- der Kunde die notwendige Mitwirkung (z. B. Bereitstellung von Zugangsdaten) verweigert;
- der Anbieter die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 und 3 ablehnt;
- Mehraufwand oder Wartezeiten auf unzutreffenden, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden zu seiner technischen Ausrüstung und Umgebung gemäß § 11 Abs. 4 beruhen.
Die Abrechnung erfolgt in den vorgenannten Fällen ab dem vereinbarten Leistungsbeginn nach der vereinbarten Vergütung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. nach §§ 615, 642 BGB) bleiben unberührt.
Manchmal stelle ich nach einer Stunde Suche fest, dass Ihre Festplatte mechanisch defekt ist oder die Telekom eine Großstörung hat. Da ich dieses Problem nicht lösen kann, bleibt die Störung bestehen. Meine bis dahin erbrachte Arbeitszeit für die Diagnose wird dennoch berechnet. Das gilt auch für den berühmten 'Vorführeffekt'.
Bezahlung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang zu bezahlen. Beim Vor-Ort-Termin sind auch Bar- und Kartenzahlung möglich.
Kurzfristige Absagen
Sagen Sie weniger als 24 Stunden vorher ab oder sind nicht vor Ort, kann eine Ausfallpauschale von 30,00€ entstehen. Bei einem fristgerechten gesetzlichen Widerruf nicht.
Verzug
Bei zu später Zahlung fallen gesetzliche Verzugszinsen an.
§ 16 Zahlungsmodalitäten und Entschädigung
(1) Fälligkeit und Zahlungswege
Die Vergütung wird nach Erbringung der Dienstleistung, bei einer vereinbarten Werkleistung mit deren Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen. Möglich sind Überweisung nach Rechnung und PayPal; bei einem Termin vor Ort auch Bar beim Termin oder Kartenzahlung vor Ort. Für einen Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Beschränkungen für Zahlungsart-Entgelte bleiben unberührt.
Nach der Dienstleistung erhalten Sie eine Rechnung. Bei einer vereinbarten Werkleistung geht die Abnahme voraus. Bezahlen Sie die Rechnung bitte innerhalb von 7 Tagen ab Zugang. Beim Vor-Ort-Termin können Sie auch bar oder mit Karte zahlen.
(2) Verzug und Mahnwesen
Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Pauschale Mahngebühren werden nicht erhoben; der Anbieter kann jedoch die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Auslagen (insbesondere Porto) ersetzt verlangen.
Bitte zahlen Sie pünktlich. Bei Verzug muss ich gesetzliche Zinsen und eventuelle Portokosten für Mahnungen berechnen.
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
Sie können Rechnungsbeträge nur mit Gegenforderungen verrechnen, die rechtlich unumstritten oder gerichtlich festgestellt sind.
(4) Entschädigung bei kurzfristiger Absage durch den Kunden
Sagt der Kunde einen bestätigten Termin weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ab oder erscheint er ohne Absage nicht, kann der Anbieter eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Die Pauschale beträgt 30,00 EUR und orientiert sich am typischen Ausfallschaden (nutzlose Einsatzdisposition und Vorbereitungsaufwand). Die Pauschale fällt nur an, wenn die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich hätte erbracht werden können und der Kunde die kurzfristige Absage bzw. das Nichterscheinen zu vertreten hat; ist der Anbieter an der Leistungserbringung gehindert, entfällt die Pauschale. Der Anbieter muss sich ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Terminvergabe anrechnen lassen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei der fristgerechten Ausübung eines bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechts wird keine Ausfallpauschale berechnet.
Bei einer kurzfristigen Absage oder wenn niemand anzutreffen ist, kann eine Ausfallpauschale entstehen. Bei einem fristgerechten gesetzlichen Widerruf fällt sie nicht an.
Hardware-Kauf
Wenn ich für Sie einkaufe, vermittle ich nur. Der Kaufvertrag entsteht direkt zwischen Ihnen und dem Händler.
Garantie & Gewährleistung
Geht das bestellte Gerät kaputt, ist der Händler oder Hersteller Ihr Ansprechpartner für Reklamationen.
Bezahlung
Sie tragen die Kosten für Hard- und Software. In der Regel fordere ich hierfür einen Vorschuss von Ihnen an.
§ 17 Warenbeschaffung in Stellvertretung
(1) Vertretungsmacht und Vertragsschluss mit Dritten
Soweit der Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Hardware oder Software bei Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden bestellt (§ 164 BGB), kommt der Kaufvertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Verkäufer/Händler zustande. Der Anbieter weist die Identität des Kunden gegenüber dem Verkäufer/Händler aus, verwendet die vom Kunden benannten Daten und übermittelt dem Kunden sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen (insbesondere Bestell-/Auftragsbestätigung, Rechnung, AGB und Widerrufsbelehrung des Verkäufers/Händlers). Die Lieferung erfolgt grundsätzlich direkt an die vom Kunden benannte Anschrift. Hinweise: Etwaige Mängelrechte aus dem Kaufvertrag sind gegenüber dem Verkäufer/Händler geltend zu machen. Von dieser Stellvertretung unberührt bleiben die Pflichten des Anbieters aus von ihm erbrachten (Werk-)Leistungen (z. B. Installation, Konfiguration).
Ich bestelle gerne den passenden PC oder Router für Sie. Wichtig: Ich handle dabei in Ihrem Namen. Das Gerät gehört sofort Ihnen und die Rechnung läuft auf Ihren Namen.
(2) Auslagenvorschuss und Nebenkosten
Der Kunde trägt den Kaufpreis sowie anfallende Nebenkosten (z. B. Versand). Der Anbieter kann vor Ausführung der Bestellung einen angemessenen Auslagenvorschuss gemäß § 669 BGB verlangen und verwendet diesen ausschließlich zur Zahlung an den Verkäufer/Händler; nicht verwendete Vorschüsse werden unverzüglich erstattet. Erfolgt ein Widerruf oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen Kunde und Verkäufer/Händler, leitet der Anbieter vereinnahmte und ihm zugeflossene Erstattungen unverzüglich an den Kunden weiter.
Da ich nicht in Vorkasse für teure Elektronik gehen kann, bitte ich Sie vor der Bestellung um den Kaufpreis, den ich dann 1:1 an den Händler weiterleite.
(3) Mängelrechte und Herstellergarantien
Für Sach- und Rechtsmängel der bestellten Ware haftet ausschließlich der Verkäufer/Händler nach Maßgabe des Kaufrechts; gesetzliche Mängelrechte sind vom Kunden direkt dort geltend zu machen. Etwaig bestehende Herstellergarantien gelten zusätzlich und ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen; sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten. Mängelrechte aus vom Anbieter erbrachten Werkleistungen gemäß § 3 dieser AGB (z. B. Installation/Konfiguration) bleiben unberührt. Übernimmt der Anbieter auf Wunsch des Kunden die Abwicklung von Reklamationen oder die Kommunikation mit dem Verkäufer/Händler bzw. Hersteller, erfolgt dies als gesonderte, vergütungspflichtige Dienstleistung; dies gilt nicht, soweit die Reklamation auf einem Auswahlverschulden des Anbieters beruht.
Sollte das Gerät einen Defekt haben, gelten die Garantiebedingungen des Händlers bzw. Herstellers. Wenn ich die Reklamation für Sie übernehmen soll, ist das eine gesonderte, bezahlte Dienstleistung.
(4) Haftungsausschluss bei Drittgeschäften
Der Anbieter ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrags und haftet nicht für Pflichtverletzungen des Verkäufers/Händlers (z. B. Lieferverzug, Mangelhaftigkeit der Ware, Nichterfüllung, Insolvenz). Unberührt bleibt die Haftung des Anbieters für eigenes Verschulden, insbesondere bei der Auswahl des Verkäufers/Händlers, der Beratung, der Übermittlung der Bestellung sowie der Handhabung vereinnahmter Gelder. Bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen; zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Wenn der Händler zu spät liefert oder Insolvenz anmeldet, kann ich dafür nicht haftbar gemacht werden. Ich hafte nur, wenn ich Sie z.B. bei der Auswahl des Geräts grob falsch beraten habe.
(5) Auswahlkriterien für Händler
Wählt der Anbieter auf Wunsch des Kunden den Verkäufer/Händler aus, erfolgt die Auswahl nach objektiven Kriterien (z. B. Verfügbarkeit, marktübliche Konditionen, Seriosität). Der Anbieter haftet insoweit nur für eigenes Auswahl- und Beratungsverschulden; die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag trifft ausschließlich den Verkäufer/Händler.
Ich kaufe für Sie nicht beim erstbesten Hinterhof-Shop, sondern wähle seriöse, bekannte Anbieter aus.
Ihr gutes Recht
Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt für Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträge, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Vorzeitiges Erlöschen
Wenn ich auf Ihren Wunsch sofort anfange und die Arbeit komplett beende, erlischt das Widerrufsrecht.
Fairer Ausgleich
Widerrufen Sie, während ich schon für Sie arbeite, müssen Sie mir die bereits geleistete Zeit bezahlen (Wertersatz).
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g i. V. m. § 355 BGB, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt; bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf Papier, sofern der Verbraucher einem anderen dauerhaften Datenträger nicht zustimmt (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB). Denselben Wortlaut können Sie jederzeit unter www.it4need.de/widerruf nachlesen und ausdrucken.
Wenn Sie mich online, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause beauftragen, steht Ihnen grundsätzlich eine 14-tägige Bedenkzeit zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
(2) Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher (a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und (b) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter verliert (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt diese Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Unterschrift auf Papier oder elektronische Bestätigung per E-Mail/PDF).
Wenn Sie ausdrücklich einen Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist wünschen, bleibt Ihr Widerrufsrecht bis zur vollständigen Leistung bestehen. Erst dann erlischt es unter den genannten Voraussetzungen.
(3) Wertersatzpflicht
Widerruft der Kunde den Vertrag, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht ist, so schuldet er dem Anbieter Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachte Leistung nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 357a Abs. 2 BGB):
- Der Kunde hat vom Anbieter ausdrücklich verlangt, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt;
- bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag hat der Kunde dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt; und
- der Anbieter hat den Kunden zuvor ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht informiert (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB).
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, schuldet der Kunde keinen Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen; ist dieser unverhältnismäßig hoch, wird der Wertersatz auf Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. Maßgeblich ist der Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistung (in der Regel der Zeitaufwand gemäß § 14).
Brechen Sie den Auftrag ab, nachdem ich schon zwei Stunden für Sie gearbeitet habe (weil Sie es so wollten), erhalte ich für diese zwei Stunden mein Geld.
(4) Elektronische Widerrufsfunktion
Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht auch über die hervorgehoben zugängliche elektronische Widerrufsfunktion unter www.it4need.de/widerrufen ausüben. Nach dem Absenden erhält er unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit dem Inhalt seiner Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Die Möglichkeit, den Widerruf auf andere gesetzlich zulässige Weise zu erklären, bleibt unberührt.
Über „Vertrag widerrufen“ am Ende jeder Website-Seite können Sie Ihren Widerruf online absenden. Der Eingangszeitpunkt wird anschließend angezeigt; die Bestätigung folgt per E-Mail.
Meine Verantwortung
Wenn ich absichtlich oder extrem leichtsinnig (grob fahrlässig) einen Schaden verursache, stehe ich voll dafür ein.
Leichte Fehler
Bei kleineren Versehen hafte ich nur, wenn dadurch wesentliche Vertragsziele in Gefahr geraten.
Grenzen
Meine Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den Schaden begrenzt, der bei solchen Aufträgen typisch und vorhersehbar ist.
§ 19 Allgemeine Haftungsregelung
(1) Unbeschränkte Haftung
Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Mache ich absichtlich etwas kaputt oder verletze Sie, hafte ich natürlich zu 100%.
(2) Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit (Kardinalpflichten)
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Hierzu zählen insbesondere die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten sowie Neben-, Schutz- und Obhuts- bzw. Sorgfaltspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind oder den Schutz der Rechtsgüter der anderen Partei im Verantwortungsbereich des Pflichtigen bezwecken. Bei einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
Irren ist menschlich. Passiert mir ein kleiner Fehler, hafte ich nur dann, wenn dieser Fehler die Hauptaufgabe meines Auftrags gefährdet – und auch dann nur bis zu einer Summe, mit der man bei so einem IT-Auftrag normalerweise rechnen muss.
(3) Gesetzliche Haftungsausschlüsse
Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung des Anbieters ausgeschlossen; unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer vom Anbieter ausdrücklich übernommenen Garantie oder bei Arglist. Die Regelungen der Absätze (1) und (2) bleiben in jedem Fall unberührt.
Alle weiteren Haftungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen, schließe ich rechtlich aus.
Datenverlust
Habe ich Datenverlust zu verantworten, erstatte ich den Aufwand, den das Einspielen Ihres Backups kostet.
Alter & Updates
Für Materialermüdung alter Geräte oder verunglückte Windows-Updates von Herstellern hafte ich nicht.
Ihre Mithilfe
Wenn Sie durch illegale Software Strafen provozieren, halten Sie mich schadlos.
§ 20 Besondere Haftungs- und Freistellungsregeln
(1) Haftung bei mangelnder IT-Prävention
- Verletzt der Kunde schuldhaft die in § 12 Abs. 4, 5 beschriebenen Pflichten zur angemessenen IT-Sicherheit und trägt dies zum Eintritt eines Schadens bei, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden, insbesondere § 254 BGB. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden wird dadurch nicht begründet; die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt; der bloße Eintritt eines Schadens begründet keine Vermutung einer Pflichtverletzung des Kunden.
- Befindet sich auf dem Kundensystem zuvor unerkannte Schadsoftware und verursacht diese trotz angemessener und zumutbarer Schutzmaßnahmen des Anbieters einen Schaden am System des Anbieters, haftet der Kunde hierfür nur, wenn und soweit der Schaden adäquat kausal auf eine von ihm schuldhaft verletzte Schutzpflicht aus § 12 Abs. 4, 5 zurückzuführen ist.
- Soweit die Implementierung einzelner in § 12 Abs. 4, 5 genannter Schutzmaßnahmen ausdrücklich Leistungsgegenstand des Anbieters ist, entfällt die entsprechende Pflicht des Kunden insoweit. Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit der Anbieter eigene Pflichten verletzt, insbesondere Kardinalpflichten.
Wenn Sie komplett ohne Virenschutz im Internet surfen und dadurch Viren auf meinen Diagnose-Stick überspringen, müssen Sie unter Umständen dafür einstehen (Mitverschulden).
(2) Haftungsumfang bei Datenverlust
- Bei einem vom Anbieter zu vertretendem Datenverlust haftet dieser bei einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und risikoadäquater Datensicherung erforderlich gewesen wäre.
- Eine „ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung“ ist im privaten Bereich gegeben, wenn der Kunde benutzerrelevante Daten (z. B. Dokumente, Bilder, E-Mails, persönliche Dateien) regelmäßig durch eine einfache Kopie auf einem externen Datenträger (z. B. USB‑Stick, externe Festplatte) oder in einem Cloud‑Speicher sichert; die Sicherungsfrequenz richtet sich nach der üblichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten und beträgt im Regelfall nicht mehr als 14 Kalendertage. Anforderungen an professionelle Sicherungskonzepte, dokumentierte Verfahren oder Restore‑Tests bestehen gegenüber Verbrauchern nicht.
- Hat der Kunde seine Mitwirkungspflicht zur Datensicherung gemäß § 12 Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, bleibt ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB unberührt und ist anzurechnen. Die Haftung des Anbieters entfällt dadurch nicht; sie wird insoweit nur gemindert.
- Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.
Passiert mir bei der Arbeit ein Fehler, übernehme ich die Kosten für die Wiederherstellung Ihrer Daten aus Ihrem Backup. Sichern Sie Ihre Daten deshalb regelmäßig (mindestens alle 14 Tage) auf einem USB-Stick oder in der Cloud. Fehlt ein aktuelles Backup, entfällt meine Haftung nicht – aber der Mehraufwand der Datenrettung wird Ihnen als Mitverschulden angerechnet.
(3) Haftung bei Dateneingaben
- Bei Fehlern des Anbieters im Rahmen der Dateneingabe gemäß § 6 Abs. 5 haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit – soweit keine Kardinalpflicht verletzt wurde – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Wenn ich auf Ihren Wunsch hin Zahlen für Sie abtippe und mir dabei ein Fehler unterläuft (Zahlendreher), hafte ich hierfür nur im gesetzlich stark begrenzten Rahmen.
(4) Haftung bei Kontensperren
- Erhält der Anbieter auf ausdrückliche Anweisung des Kunden Zugangsdaten, die sich als falsch erweisen, oder führt die Eingabe durch den Kunden selbst zur Sperrung von Konten (z. B. nach mehrfacher Fehleingabe), hat der Anbieter dies nicht zu vertreten, sofern keine Kardinalpflicht verletzt wurde.
- Erkennt der Anbieter im Rahmen der beauftragten Leistung offensichtliche Unstimmigkeiten (z. B. mehrfach unplausible Anmeldedaten), wird er den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies zumutbar und im Rahmen des Auftrags erkennbar ist.
- Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Sperre ich Ihr E-Mail-Konto, weil Sie mir drei Mal hintereinander das falsche Passwort aufgeschrieben haben, ist das kein Fehler meinerseits.
(5) Freistellung von Ansprüchen Dritter
- Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden schuldhaft verursachten Verletzung von Schutzrechten (z. B. Einsatz unlizenzierter Software) oder sonstigen Rechtsverstößen beruhen. Dies umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG/GKG).
- Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit der Anbieter den Verstoß allein oder überwiegend zu vertreten hat; bei einem (Mit-)Verschulden des Anbieters reduziert sich die Freistellung anteilig.
- Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche informieren, dem Anbieter alle zur Beurteilung und Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die Verteidigung in Abstimmung mit dem Anbieter führen und ohne dessen vorherige Zustimmung keine Ansprüche anerkennen oder Vergleiche schließen.
Wenn Sie illegale (raubkopierte) Software auf Ihrem Rechner haben und eine Firma klagt deshalb, haften Sie dafür allein und müssen mich vor den Kosten solcher Klagen schützen.
(6) Haftung für Drittsoftware und Updates
- Für Schäden, die unmittelbar durch fehlerhafte Software-Updates von Drittherstellern (z. B. Betriebssystem- oder Firmware-Updates) verursacht werden, haftet der Anbieter nur, wenn ihn ein eigenes Beratungs-, Auswahl- oder Ausführungsverschulden trifft (z. B. fehlender Hinweis auf bekannte kritische Hersteller-Updates, fehlerhafte Kompatibilitätsprüfung oder fehlerhafte Implementierung).
- Im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs wird der Anbieter bei erkennbar kritischen Updates rechtzeitig warnen und – soweit vereinbart – geeignete Prüf-, Staging- und Rollback-Konzepte einsetzen oder empfehlen.
- Die zwingenden Haftungsregelungen (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit; Kardinalpflichten) gelten entsprechend.
Oft bringt Microsoft oder Apple ein fehlerhaftes Update heraus, das den Computer lahmlegt. Da ich dieses Update nicht programmiert habe, hafte ich dafür nicht.
(7) Kausalität bei Altersschäden und Verschleiß
- Die Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf bereits vor Beginn der Tätigkeit vorhandenen Materialverschleiß oder verborgenen Defekten beruhen (z. B. altersbedingte Hardwareausfälle beim Öffnen oder Boot-Vorgang), sofern den Anbieter kein Verschulden bei der Handhabung trifft.
- Waren dem Anbieter Risiken erkennbar, hat er den Kunden vor Beginn der Maßnahme hierauf hinzuweisen; im Übrigen bedeutet „nicht erkennbar“, dass der Mangel bei Anwendung der im konkreten Auftrag verkehrsüblichen Sorgfalt nicht feststellbar war.
Technik altert. Wenn Ihre fünf Jahre alte Festplatte genau in dem Moment endgültig den Geist aufgibt, in dem ich den PC für die vereinbarte Arbeit einschalte, ist das höhere Gewalt bzw. Altersschwäche und nicht meine Schuld.
(8) Haftung bei Systemkonflikten
- Für Systemstörungen, die ausschließlich auf Inkompatibilitäten der vom Kunden ausgewählten oder vorgegebenen Hard-/Software, kundenseitige Fehlkonfigurationen oder vorhandene Treiberreste aus zuvor vom Kunden vorgenommenen Installationen/Deinstallationen zurückzuführen sind und die der Anbieter nicht zu vertreten hat, haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten und dann beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Ergeben sich im Rahmen der Leistungserbringung für den Anbieter erkennbare Inkompatibilitäten oder Fehlkonfigurationen, wird er hierauf in zumutbarem Umfang hinweisen; ein Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB) ist zu berücksichtigen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit die Systemstörung auf einer Fehlberatung, einer Auswahl- oder Ausführungsleistung des Anbieters beruht (z. B. fehlerhafte Treiber-Empfehlung/Installation). Im Übrigen gelten – soweit einschlägig – § 20 Abs. 6 (Dritt-Software-Updates) und § 6 Abs. 1 (Ablehnung riskanter Maßnahmen) entsprechend.
Wenn Sie zwei Virenscanner gleichzeitig installiert haben und das System abstürzt, oder ein alter Druckertreiber Windows lahmlegt, hafte ich nicht für diese Konflikte in Ihrem bestehenden System.
Kein Eigentumsvorbehalt
Geräte, die ich für Sie bestelle, gehören sofort Ihnen. Ich beschaffe nur, ich verkaufe nicht (§ 17).
Sicherheiten
Ich darf Geräte, die Sie mir für eine Arbeit überlassen haben, so lange einbehalten, bis die dazugehörige Rechnung bezahlt ist.
Datenschutz im Notfall
Muss ich ein einbehaltenes Gerät verwerten (verkaufen), lösche ich vorher all Ihre privaten Daten.
§ 21 Sicherungsrechte
(1) Gesetzliches Zurückbehaltungsrecht
Für die Herausgabe überlassener Gegenstände gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann der Anbieter nur ausüben, soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen; die Zahlungsfrist nach § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.
Bei einem überlassenen Gerät gelten die gesetzlichen Regeln zur Herausgabe und zu einem möglichen Zurückbehaltungsrecht. Die vereinbarte Zahlungsfrist bleibt bestehen.
(2) Vertragliches Pfandrecht
Ein vertragliches Pfandrecht entsteht nur an Gegenständen, die dem Anbieter vom Kunden mit dessen Zustimmung zum Zwecke einer Werkleistung überlassen wurden; bei reinen Dienstleistungen ohne Übergabe von Besitz entsteht kein Pfandrecht. Das Pfandrecht sichert ausschließlich Forderungen aus dem jeweiligen, den Gegenstand betreffenden Auftrag.
Überlassen Sie mir ein Gerät für eine vereinbarte Arbeit, habe ich daran ein rechtliches Pfandrecht als Sicherheit für meine Arbeit. Bei reiner Beratung vor Ort gilt das natürlich nicht.
(3) Verwertung von Pfandgegenständen
Vor einer Verwertung werden mindestens zwei Mahnungen mit einer Gesamtfrist von sechs Wochen in Textform ausgesprochen. Die Verwertung erfolgt nur bei Verhältnismäßigkeit und ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 1233 ff. BGB. Zuvor wird die Verwertung in Textform angedroht.
Sollten Sie Ihre Rechnung hartnäckig nicht bezahlen, dürfte ich das überlassene Gerät theoretisch verkaufen, um meine Kosten zu decken. Bevor das passiert, warne ich Sie aber mehrfach mit großzügigen Fristen.
(4) Datenschutz bei Verwertung
Vor der Verwertung werden auf dem Gerät vorhandene personenbezogene Daten nach dem Stand der Technik gelöscht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Eine Verfallsabrede (Eigentumsübergang statt Zahlung) ist ausgeschlossen.
Selbst im schlimmsten Fall (Verkauf Ihres Geräts durch mich wegen Nichtzahlung) sind Ihre Daten sicher: Ich lösche alles nach aktuellen Sicherheitsstandards, bevor das Gerät in fremde Hände geht.
Absolute Diskretion
Ihre Passwörter, Dokumente und privaten Angelegenheiten bleiben streng geheim. Darauf gebe ich Ihnen mein Wort.
Datenschutz
Ich verarbeite Ihre Daten (Name, Adresse) streng nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Schutzmaßnahmen
Besonders bei Fernwartungen und überlassenen Geräten setze ich moderne Sicherheitstechnik zum Schutz ein.
§ 22 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Vertraulichkeitsvereinbarung
Der Anbieter verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werdenden Informationen des Kunden, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere private Daten, Passwörter, Geschäftsgeheimnisse), striktes Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind, (b) dem Anbieter bereits rechtmäßig bekannt waren, (c) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen oder (d) zur Verteidigung eigener Rechtsansprüche des Anbieters erforderlich sind. Der Anbieter verpflichtet seine Mitarbeiter und eingesetzten Dritten (§ 4) schriftlich auf diese Vertraulichkeit. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
Als IT-Dienstleister sehe ich unweigerlich sensible Dinge. Sie können sich darauf verlassen, dass alles, was auf Ihrem Bildschirm oder in Ihrem Zuhause passiert, streng vertraulich behandelt wird – auch lange nachdem unser Auftrag erledigt ist.
(2) Datenverarbeitung als Verantwortlicher
Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten) als Verantwortlicher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen stellt der Anbieter dem Kunden separat (z. B. durch Verweis auf die Datenschutzerklärung unter www.it4need.de/datenschutz oder als Anlage zum Angebot) zur Verfügung. Die Informationen nach Art. 13 DSGVO werden dem Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung in leicht zugänglicher Form bereitgestellt und erfassen die gesamte Leistungserbringung (nicht nur die Nutzung der Website).
Um Ihnen Rechnungen schreiben und Sie besuchen zu können, muss ich Daten wie Ihren Namen und Ihre Adresse speichern. Das geschieht komplett nach den strengen Regeln der DSGVO.
(3) Datensicherheit und technische Maßnahmen (TOM)
Der Anbieter trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere beim Fernzugriff (Remote-Support) und bei der Verwahrung von Kundengeräten. Einzelheiten zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zu Nachweis- und Auditmechanismen werden – soweit einschlägig – im Auftragsverarbeitungsvertrag dokumentiert.
Sicherheit ist mir wichtig: Ich sichere meine eigenen Systeme so ab, dass Ihre Daten (z. B. bei der Fernwartung) geschützt bleiben.
Ausnahmesituationen
Bei Naturkatastrophen, großen Stromausfällen oder Quarantäne ruhen unsere Pflichten.
Kostenschutz
Für Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen, fallen beidseitig keinerlei Ausfall- oder Mahngebühren an.
Rücktrittsrecht
Sollte ein solcher Zustand länger als einen Monat andauern, können wir den Auftrag problemlos stornieren.
§ 23 Höhere Gewalt (Force Majeure)
(1) Definition und Abgrenzung
„Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der jeweils betroffenen Partei liegende, bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbare und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbare Ereignis, das die Erfüllung vertraglicher Pflichten vorübergehend verhindert, soweit und solange das Ereignis die Erfüllung unmittelbar verhindert. Hierunter fallen insbesondere Naturereignisse (z. B. Unwetter, Hochwasser), hoheitliche Maßnahmen (z. B. behördliche Anordnungen, Quarantänen) sowie flächendeckende Ausfälle kritischer Infrastrukturen (z. B. Stromnetz, Telekommunikation) oder unverschuldete, schwerwiegende IT-Sicherheitsvorfälle bei Dritten außerhalb der Sphäre der betroffenen Partei (z. B. globaler Ausfall von Cloud-Infrastrukturen). Ereignisse in der eigenen Sphäre des Anbieters, einschließlich des Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), gelten ausdrücklich nicht als höhere Gewalt; „Dritte“ im vorstehenden Sinne sind keine Erfüllungsgehilfen.
Wenn etwas passiert, wofür niemand von uns etwas kann (z.B. ein massiver Telekom-Ausfall oder ein Hochwasser), spricht man rechtlich von Höherer Gewalt.
(2) Suspendierung der Leistungspflichten
Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, ruhen die wechselseitigen Leistungspflichten, einschließlich der Zahlungs-, Mitwirkungs- und Annahmepflichten, für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Gesetzliche Rechte und Rechtsfolgen, insbesondere zum Entfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit (§ 326 BGB) sowie zum Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB), bleiben unberührt.
Solange dieser Ausnahmezustand andauert, werden unsere Aufgaben und Fristen sozusagen eingefroren.
(3) Anzeige- und Minderungspflicht
Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Störung zu informieren. Sie hat im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Störung zu überwinden oder deren Auswirkungen zu mindern, und über wesentliche Entwicklungen laufend zu informieren.
Wir informieren uns schnellstmöglich gegenseitig, wenn wir von einer solchen Störung betroffen sind.
(4) Fristverlängerung
Vertrags- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist (regelmäßig bis zu fünf Werktagen). Soweit dem Kunden zumutbar, ist der Anbieter berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Nach Wegfall der Störung sind Neu-Terminierungen für bereits begonnene oder terminierte Aufträge vorrangig zu berücksichtigen.
Sobald alles wieder normal läuft, verlängern sich unsere Termine und Fristen um die Dauer des Ausfalls – plus ein paar Tage Zeit, um sich wieder zu sortieren.
(5) Kostenneutralität
Für die Dauer des Ruhens aufgrund höherer Gewalt entstehen keine Ausfallhonorare, keine Pauschalen für nicht erbrachte Leistungen und keine Verzugsschäden, soweit diese allein auf der höheren Gewalt beruhen. Bereits erbrachte und für den Kunden abgrenzbar nutzbare Teilleistungen (z. B. abgeschlossene Fehlerdiagnosen) werden gemäß den Vergütungsregeln in §§ 14 und 15 abgerechnet.
Weder Sie noch ich zahlen Strafen oder Verzugszinsen, wenn Höhere Gewalt der Grund für eine Verzögerung ist.
(6) Rücktrittsrecht bei Dauerstörungen
Dauert die Behinderung ununterbrochen länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, sich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung durch Rücktritt (bei Werkleistungen) oder außerordentliche Kündigung (bei Dienstleistungen) in Textform zu lösen. Bereits erbrachte und nutzbare Leistungen bleiben auch im Falle einer Lösung abrechenbar.
Sollte wirklich einmal für mehr als einen Monat gar nichts mehr gehen, dürfen beide Seiten den Auftrag ohne Stress stornieren.
Recht & Gesetz
Für unsere Zusammenarbeit gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Klare Regeln
Sollte ein Satz dieser AGB juristisch unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages trotzdem gültig.
Schriftform
Möchten wir etwas an den AGB ändern, muss das schriftlich (z.B. per E-Mail) festgehalten werden.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Rechtswahl und Verbraucherschutzklausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Hier gilt deutsches Recht. Da Sie Verbraucher sind, behalten Sie dabei aber immer Ihre gesetzlichen Verbraucherschutzrechte.
(2) Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollte es wider Erwarten zu einem rechtlichen Streit kommen, gilt das gesetzliche Gericht.
(3) Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB; etwaige Übersetzungen dienen lediglich der Information.
Der Vertrag und alle Dokumente sind auf Deutsch verfasst.
(4) Information zur Streitbeilegung (VSBG/OS)
Der Anbieter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 36 VSBG).
Ich nehme nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren teil. Sprechen Sie bei Problemen einfach direkt mit mir, wir finden eine Lösung!
(5) Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller, auch mündlicher Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
Sollten wir Ausnahmen von diesen Regeln machen wollen, müssen wir das zur Sicherheit beider Seiten schriftlich (Textform, z.B. E-Mail) fixieren.
(6) Rangfolge der Vertragsdokumente
Diese AGB regeln zusammen mit der jeweiligen Individualvereinbarung (insbesondere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung) das Vertragsverhältnis abschließend. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Individualvereinbarung und diesen AGB geht die Individualvereinbarung vor (vgl. § 1 Abs. 1).
Was wir direkt im Angebot ausgemacht haben, ist immer stärker und wichtiger als diese allgemeinen Geschäftsbedingungen hier.
(7) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Falls ein einzelner Punkt dieser AGB fehlerhaft oder ungültig ist, stürzt nicht gleich das ganze Konstrukt ein – der Rest des Vertrages bleibt voll gültig.
IT- & Computerservice Neuss – it4need · Stand der AGB: 28. September 2026 (Version 1.4)
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Stand der AGB: 28. September 2026 (Version 1.4)